Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/22: Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte · 8 Seiten

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2.2.5 Wiederaufnahme des Kontakts mit dem ehemaligen Versicherer durch die nicht kontaktierbare versicherte Person (Abs. 5)

Nimmt eine bis dahin nicht kontaktierbare versicherte Person mit ihrem Versicherer Kontakt auf, nachdem sie von dessen Versichertenbestand ausgeschlossen wurde, so kann sie sich trotz nicht bezahlter Prämien bei einem Versicherer ihrer Wahl versichern. Da ihr Versicherungsverhältnis mit ihrem ehemaligen Versicherer beendet wurde, ist es rechtlich nicht möglich, sie zu verpflichten, sich erneut bei ihm zu versichern.

2.2.6 Datenaustausch nach Art. 10a KVV (Abs. 6)

Nach Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe c KVG tauschen die Kantone und die Versicherer die Daten aus, die erforderlich sind, um zu vermeiden, dass nicht kontaktierbare Versicherte weiterhin versichert sind. Der Datenaustausch muss nach einem einheitlichen Standard erfolgen. Deshalb ist auf Artikel 10a KVV zu verweisen, der die Kompetenz für die Regelung des Verfahrens an das EDI delegiert.

2.3 Daten der Versicherer: Art. 28 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 4 KVV

Es ist eine rein formelle Anpassung vorzunehmen. Da der vollständige Titel der Verordnung über den Risikoausgleich bereits in Artikel 10c Absatz 2 KVV eingefügt wurde, ist in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVV lediglich ihre Abkürzung VORA aufzuführen.

Weiter geben die Versicherer dem BAG regelmässig verschiedene Daten pro versicherte Person weiter. Mit dem neuen Verfahren für die Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten (Art. 10c KVV) ist Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 KVV zu ergänzen, indem die Sistierung nach Artikel 3 Absatz 5 KVG hinzugefügt wird. Derzeit ist nur die Sistierung der Versicherungspflicht für Personen, die dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind, im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 KVG vorgesehen. Was die Terminologie betrifft, ist der Begriff «Versicherungsdeckung» durch «Versicherungspflicht» zu ersetzen, der auch in Artikel 3 Absätze 4 und 5 KVG verwendet wird.

2.4 Änderung anderer Verordnungen

2.4.1 Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (Art. 9 Abs. 2 Bst. g VORA)

Die VORA ist anzupassen, damit Versicherer die Möglichkeit haben, nicht kontaktierbare Versicherte vom Risikoausgleich auszuschliessen.

In verschiedenen Bestimmungen im bestehenden Recht ist festgelegt, wer für den Risikoausgleich nicht berücksichtigt wird. Manche Ausnahmen sind im Gesetz, andere in der Verordnung geregelt. Mit der Änderung vom 14. Juni 2024 haben die eidgenössischen Räte den für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand in Artikel 16a KVG zusammengefasst. In Absatz 1 dieses Artikels ist der Grundsatz festgehalten, wonach für die Berechnung des Risikoausgleichs alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) berücksichtigt werden. Neu zählen auch Versicherte, die im Ausland wohnen, dazu. In den Buchstaben a–d werden die Kategorien von Versicherten aufgeführt, die vom Risikoausgleich ausgeschlossen sind.

6 SR 833.1