Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/22: Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Umsetzung KVG-Revision (Datenaustausch, Risikoausgleich)
Die Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung (KVG) bezweckt die Umsetzung der folgenden Motionen: 18.3765 Brand «Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen Gemeinden und Krankenversicherern», 18.4209 Hess «Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler» und 17.3311 Brand «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen».
Das Parlament hat diese Änderungen des KVG2 in der Schlussabstimmung vom 14. Juni 2024 angenommen. Die vorliegende Revision der Verordnung vom 27. Juni 19953 über die Krankenversicherung (KVV) beinhaltet die Ausführungsbestimmungen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern: Art. 10a KVV
Im neuen Artikel 10a KVV ist eine Kompetenzdelegation vorzusehen, damit das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das einheitliche Datenaustauschverfahren regeln kann. Da der Datenaustausch verschiedene Themen betrifft, wäre es vorzuziehen, eine neue Verordnung des EDI zu schaffen, anstatt die Verordnung betreffend die Prämienverbilligungen und die Nichtbezahlung von Prämien zu ergänzen. Über diesen Punkt wird aber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, wenn die Ausarbeitung der Konzepte für den Datenaustausch weiter fortgeschritten ist.
Der Datenaustausch betrifft in erster Linie die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht, in deren Rahmen auch der Arbeitskanton der Grenzgängerinnen und Grenzgänger bestimmt wird. Ebenfalls festzustellen ist der Wohnort der versicherten Person. Diese Angabe ist notwendig, um den für die Kostenübernahme für stationäre Leistungen zuständigen Kanton und die Prämienhöhe zu bestimmen.
Auch Doppel- oder Mehrfachversicherungsfälle sollen vom Datenaustausch erfasst werden. Gründe für solche gibt es viele. Am häufigsten wird die Kündigungsfrist (Art. 7 KVG) nicht eingehalten, oder Versicherte mit Zahlungsausständen, die gemäss Artikel 64a Absatz 6 KVG den Versicherer nicht wechseln dürfen, schliessen trotzdem bei einem anderen Versicherer eine neue Versicherung ab.
Nach Artikel 6b Absatz 2 KVG melden die Kantone den Versicherern Personen, die bei mehreren Versicherern versichert sind. Sobald der Kanton Kenntnis von der Doppelversicherung hat, muss er die beiden Versicherer benachrichtigen, damit das nicht rechtskonforme Versicherungsverhältnis beendet werden kann. Um dieses Problem in Zukunft zu vermeiden, muss das Datum des Versicherungsbeitritts im Einzelfall bekannt sein und geprüft werden, ob der Versichererwechsel unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.
Weiter ist ein Datenaustausch notwendig im Fall von Versicherten, die von den Versicherern seit einer bestimmten Anzahl Monate nicht mehr kontaktiert werden können. Diese werden auch als nicht kontaktierbare Versicherte bezeichnet. Die kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG ist befugt, die Versicherungspflicht einer versicherten Person zu sistieren. Der Datenaustausch vereinfacht das Vorgehen für Versicherer, wenn sie ihre Versicherten nicht mehr kontaktieren können.
Schliesslich ist auch ein Datenaustausch vorgesehen, um den Versichertenbestand nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b KVG zu bestimmen, d. h. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und
1 SR 832.10
2BBl 2023 1545