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Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 3 Seiten

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Bundesgesetz über den Rüstungsfonds

(Rüstungsfondsgesetz, RüFG)

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,

beschliesst:

Art. 1 Fonds

1Für die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee wird ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053 (FHG) geführt (Rüstungsfonds).

2Der Rüstungsfonds ist ein rechtlich unselbstständiger Fonds mit eigener Rechnung.

3Er darf sich ausschliesslich unter den Voraussetzungen nach Artikel 6 verschulden.

4Das FHG ist subsidiär anwendbar.

Art. 2 Zweck

1Die Mittel des Rüstungsfonds dienen der Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee.

2Die Rüstungsausgaben umfassen Ausgaben für:

a. Rüstungsmaterial;

b. Ausrüstung und übriges Armeematerial;

c. Einsatz- und Ausbildungsmunition sowie Munitionsbewirtschaftung;

1SR 101

2BBl 2026 …

3 SR 611.0

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