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Vernehmlassung 2026/23: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer · 3 Seiten

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Rüstungsfondsgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

d. Projektierung und Vorbereitung von Beschaffungen sowie Erprobung des Materials nach den Buchstaben a–c.

Art. 3 Fondsrechnung

1Die Fondsrechnung besteht mindestens aus einer Erfolgsrechnung, einer Bilanz und einer Investitionsrechnung.

2Die Erfolgsrechnung weist mindestens aus:

a. als Ertrag:

1. den Reinertrag der aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 der BV,

2. die Einlagen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt;

b. als Aufwand:

1. die Ausgaben nach Artikel 2,

2. die Zinsen auf den Tresoreriedarlehen.

3Die Bilanz weist aus:

a. unter den Aktiven: die Vermögenswerte;

b. unter den Passiven: die Verpflichtungen und das Eigenkapital.

4Die Investitionsrechnung weist mindestens die Investitionen in Rüstungsmaterial und Munition aus.

Art. 4 Einlagen

1Dem Rüstungsfonds wird der Reinertrag aus der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 BV zugewiesen.

2Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung mit dem Voranschlag des Bundes die Höhe der Mittel, die dem Fonds aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewiesen werden.

Art. 5 Entnahmen

Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die maximale Höhe der Mittel fest, die dem Rüstungsfonds im jeweiligen Jahr entnommen werden können.

Art. 6 Tresoreriedarlehen

1Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) kann dem Rüstungsfonds Tresoreriedarlehen gewähren, um Zahlungsspitzen zu decken.

2Die Darlehen können insgesamt höchstens 6 Milliarden Franken betragen. Dieser Höchstbetrag reduziert sich ab dem vierten Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens der Mehrwertsteuererhöhung nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 6 BV jährlich um 1 Milliarde Franken auf Ende des jeweiligen Jahres.