Vernehmlassungsvorlage V über die Um- und Abschaltung gasbetriebener Zweistoffanlagen
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 2 Seiten
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Verordnung über die Um- und Abschaltung gasbetriebener Zweistoffanlagen
vom … ENTWURF Juni 2026
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 57 Absatz 1 und 4 und 60 Absatz des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),
verordnet:
Art. 1 Verbot
Die Betreiberinnen und Betreiber von Zweistoffanlagen dürfen zum Betrieb ihrer An- lagen kein leitungsgebundenes Gas verbrauchen.
Art. 2 Informationspflicht der Gasnetzbetreiber
1Die Gasnetzbetreiber müssen die an ihr Netz angeschlossenen Betreiberinnen und Betreiber unverzüglich über das Inkrafttreten dieser Verordnung informieren.
2Sie müssen ihnen für technische Auskünfte zur Verfügung stehen.
Art. 3 Dokumentations- und Meldepflicht
1Die Betreiberinnen und Betreiber von Zweistoffanlagen müssen die Umschaltung ihrer Anlage auf den anderen Brennstoff beziehungsweise die Abschaltung dokumen- tieren.
2°Sie müssen der Kriseninterventionsorganisation (KIO) des Verbands der schweize- rischen Gasindustrie die folgenden Informationen melden:
a. Name oder Firma;
b. Adresse des Standorts der Zweistoffanlage;
SR ..........
1SR 531
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