Vernehmlassungsvorlage V über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas
Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 8 Seiten
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Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas
vom … ENTWURF Juni 2026
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161,
verordnet:
Art. 1 Beschränkungen [Wenn zusammen mit Art. 1a: Allgemeine
Beschränkungen]
1°Für Kundinnen und Kunden, die leitungsgebundenes Gas für den eigenen Verbrauch beziehen (Endverbraucherinnen und Endverbraucher), gelten für die Erzeugung von Raumwärme und Warmwasser mit leitungsgebundenem Gas die Beschränkungen nach Anhang 1.
2°Haben die Endverbraucherinnen und Endverbraucher keinen freien Zutritt zu den Räumen, in denen die Raumtemperatur oder die Warmwassertemperatur reguliert werden kann, so müssen die Personen die Temperatur regulieren, die das Recht auf Gebrauch dieser Räume haben.
Art. 1a2 Beschränkungen für nicht geschützte Endverbraucherinnen und
Endverbraucher
1Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die nicht der Verordnung vom …3 über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas unterliegen, gelten für die Erzeugung von Raumwärme mit leitungsgebundenem Gas die Beschränkungen nach Anhang 1a. Ausgenommen sind geschützte Kundinnen und Kunden nach Artikel 2
SR ..........
1SR 531
2Dieser Artikel wird zusammen mit der Kontingentierung in einem zweiten Schritt in Kraft
gesetzt.
3SR …
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