Vernehmlassungsvorlage V über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas

Vernehmlassung 2026/27: ENERGIE: Überarbeitung Bewirtschaftungsmassnahmen für eine schwere Gasmangellage · 7 Seiten

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Verordnung über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas

vom … ENTWURF Juni 2026

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 57 Absätze 1 und 4 sowie 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Kundinnen und Kunden, die leitungsgebundenes Gas für den eigenen Verbrauch beziehen (Endverbraucherinnen und Endverbraucher) und die im letzten Kalenderjahr mehr als 50 Prozent der von ihnen insgesamt verbrauchten Menge für gewerbliche oder industrielle Produktions- und Fertigungsverfahren ver- braucht haben.

2Sie gilt auch für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die nicht nachweisen können, dass sie im letzten Kalenderjahr 50 Prozent oder weniger der von ihnen ins- gesamt verbrauchten Menge für gewerbliche oder industrielle Produktions- und Fer- tigungsverfahren verbraucht haben.

3Sie gilt nicht für geschützte Kundinnen und Kunden nach Artikel 2 der Verordnung vom …2 über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage.

Art. 2 Kontingent

1Endverbraucherinnen und Endverbrauchen dürfen während einer Kontingentie- rungsperiode nur das ihnen zustehende Kontingent an leitungsgebundenem Gas ver- brauchen.

2Das ihnen zustehende Kontingent entspricht der Referenzmenge, multipliziert mit dem Kontingentierungssatz.

SR ..........

1SR 531

2SR

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