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Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 4 Seiten
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4Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines genehmigungspflichtigen Erwerbs einer Un- ternehmensbeteiligung bleibt aufgeschoben.
5Trifft die PostCom innerhalb der Frist nach Absatz 1 keinen Entscheid, so gilt der Erwerb als genehmigt, es sei denn, die PostCom stellt vor Ablauf der Frist mit einer Verfügung fest, dass sie bei der Prüfung durch Umstände gehindert wurde, die von der Post zu verantworten sind.
6Verletzt die Post die Meldepflicht nach Artikel 4a, erwirbt sie eine Unternehmens- beteiligung ohne die erforderliche Genehmigung, erwirkt sie die Genehmigung durch falsche Angaben oder verletzt sie Auflagen, so kann die PostCom zur Wiederherstel- lung der Einhaltung des Unternehmenszwecks nach Artikel 3 Massnahmen anordnen oder eine Genehmigung widerrufen.
Art. 13–15
Aufgehoben
II
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
III
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.