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Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 4 Seiten
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Anhang (Ziff. II)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Postgesetzes vom 17. Dezember 20106 wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 2 Bst n
2Sie hat folgende Aufgaben:
n. Sie überprüft die Zulässigkeit des Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung durch die Post (Art. 4a–4c des Postorganisationsgesetzes vom 17. Dezember 20107[POG]).
Art. 23 Abs. 3
3Die Post muss der PostCom und dem Fachsekretariat insbesondere diejenigen Aus- künfte erteilen, die für die Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen Grundversor- gungsauftrags und der Qualitätsvorgaben, für die Überwachung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots nach Artikel 19 sowie für die Überprüfung der Zuläs- sigkeit des Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung nach den Artikeln 4a–4c des POG8 notwendig sind.
Art. 24 Abs. 1
1Die PostCom wacht im Rahmen ihrer Aufgaben darüber, dass das internationale Recht, dieses Gesetz, die Artikel 4a–4c des POG9 und die Ausführungsbestimmungen eingehalten werden.
Art. 25 Abs. 1bis
1bisAbsatz 1 gilt auch bei einem Verstoss der Post gegen die Artikel 4a–4c POG10.
6 SR 783.0
7 SR 783.1
8 SR 783.1
9 SR 783.1
10 SR 783.1