Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/29: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Anpassung der Tarifkategorien bei der Unternehmensabgabe · 8 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Bereits vom Bundesrat verabschiedet ist und per 1. Januar 2027 in Kraft treten wird eine neue Mindestumsatzgrenze: Ab dem 1. Januar 2027 werden die beiden heute geltenden untersten Stufen 1 und 2 aufgehoben. Damit zahlen Unternehmen erst ab einem mehrwertsteuerlichen Gesamtumsatz von 1,2 Millionen Franken eine Unternehmensabgabe. Mit dieser Massnahme werden rund 63 000 Unternehmen zusätzlich zu heute nicht mehr der Abgabepflicht unterliegen. Der Anteil der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen, der keine Unternehmensabgabe bezahlt, erhöht sich damit künftig auf mehr als 80 Prozent.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 67b Höhe der Abgabe

Absatz 2: Die bestehende degressive Ausgestaltung der Tarifstruktur muss ersetzt werden (vgl. Ziffer 1). Auf den 1. Januar 2028 soll deshalb eine neue, leicht progressive Tarifstruktur in Kraft treten.

Die neue Tarifstruktur ist differenzierter, indem sie neu 60 Tarifkategorien umfasst. Sie bleibt jedoch mit einer unteren Umsatzgrenze von 1,2 Millionen Franken und einer oberen Grenze ab rund 1 Milliarde Franken Umsatz und mehr (Tarifkategorie 60: ab 952 Mio. Fr.) im bisherigen Rahmen. Die Details werden im neuen Anhang 4 dargestellt.

Art. 67f Rückerstattung

Seit 2019 zahlen Unternehmen mit einem jährlichen mehrwertsteuerlichen Gesamtumsatz unter 500 000 Franken keine Abgabe. Ab 2027 wird die Abgabe erst ab einem mehrwertsteuerlichen Gesamtumsatz von 1,2 Millionen Franken erhoben (Art. 67b Abs. 1 RTVV).

Den Unternehmen, die heute weniger als eine Million Franken Umsatz erzielen, wird die Abgabe auf Gesuch hin unter gewissen Voraussetzungen zurückerstattet. Da ab 2027 eine unterste Umsatzgrenze von 1,2 Millionen Franken gilt und somit zusätzlich weitere Unternehmen dauerhaft entlastet werden, hat diese Bestimmung keinen Anwendungsbereich mehr und wird folglich aufgehoben.

Art. 67g Überweisung der Abgabe

Absatz 2: Buchstabe c ist als Folge der Streichung von Artikel 67f RTVV aufzuheben.

Art. 67i Berichterstattung durch die ESTV

Infolge der Streichung von Artikel 67f RTVV ist die Liste der zu publizierenden Angaben in Artikel 67i RTVV entsprechend anzupassen: Buchstabe i enthält neu nur noch die Anzahl der Zusammenschlüsse (Art. 67c und 67d RTVV).