Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/29: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Anpassung der Tarifkategorien bei der Unternehmensabgabe · 8 Seiten

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der im vorangegangenen Kalenderjahr abgeschlossenen Steuerperiode nach Artikel 34 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20097 (MWSTG) erreicht hat. Gemäss Absatz 5 RTVG richtet sich die Höhe der Abgabe nach dem Umsatz. Der Bundesrat hat mehrere Umsatzstufen mit je einem Tarif pro Stufe festzulegen (Tarifkategorien). Artikel 70c RTVG regelt die Berichterstattung durch die ESTV. Gemäss Artikel 70c Absatz 2 RTVG hat die ESTV jährlich die Jahresrechnung und einen Bericht über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe zu veröffentlichen.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf internationale Verpflichtungen der Schweiz.

4.3 Datenschutz

Die Bestimmungen sind mit den Vorgaben des Datenschutzes vereinbar. Die Teilrevision hat keinen Einfluss auf die Bearbeitung von Personendaten und Daten juristischer Personen.

7 SR 641.20