Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/29: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) – Anpassung der Tarifkategorien bei der Unternehmensabgabe · 8 Seiten
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Heute macht die Unternehmensabgabe rund 13 Prozent des Gesamtertrages der Radio- und Fernsehabgabe aus, was ca. 180 Millionen Franken entspricht. Die Einnahmen aus der Unternehmensabgabe werden auch mit den neuen Umsatzstufen (bzw. Tarifkategorien), wie oben bereits aufgeführt, weiterhin rund 180 Millionen Franken betragen, d.h. die Anpassungen der Tarifkategorien haben keinen Einfluss auf den heutigen Gesamtertrag der Radio- und Fernsehabgabe.
Die übrigen Änderungen der RTVV haben keinerlei Auswirkungen auf Bund und Kantone.
3.2 Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Kleinere und mittlere Unternehmen werden im Vergleich zur heutigen Regelung entlastet. Grössere Unternehmen, ab einem Mindestumsatz von 110 886 000 Franken, werden eine höhere Abgabe bezahlen müssen. Ab dem Jahr 2028 werden noch rund 87 000 mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen abgabepflichtig sein. Davon werden etwa 2.5 Prozent eine höhere Abgabe entrichten müssen. Die übrigen 97.5 Prozent werden weniger bezahlen als heute.
Die Streichung der Möglichkeit der Rückerstattung hat keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft, da die heutige unterste Umsatzgrenze auf 1,2 Millionen Franken angehoben wird.
4 Rechtliche Aspekte
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. November 20246 festgestellt, dass die in Artikel 67b Absatz 2 RTVV aufgeführte degressive Tarifstruktur der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen verfassungswidrig ist, weshalb die Tarifstruktur mit der vorliegenden Revision angepasst wird.
4.1 Verfassungsmässigkeit
Mit der Festlegung der neuen Umsatzstufen werden die für Steuern massgebenden Verfassungsgrundsätze eingehalten (Art. 127 Abs. 2 BV: Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung, Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit). Neu sind die Tarife leicht progressiv ausgestaltet.
Die neuen Umsatzstufen (bzw. Tarifkategorien) stützen sich auf die Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 und Absatz 5 RTVG in Verbindung mit Artikel 93 BV, wonach die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen Sache des Bundes ist. Absatz 1 regelt, dass ein Unternehmen abgabepflichtig ist, wenn es den vom Bundesrat festgelegten Mindestumsatz in
6 Urteil 9C_19/2024, 9C_20/2024 vom 27. November 2024