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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
1. in der Strahlentherapie mit hochenergetischer Photonen- und Teilchenstrahlung gemäss der Beschleunigerverordnung vom 26. April 20173 (BeV),
2. in der Strahlentherapie mit Gamma-Bestrahlungsanlagen gemäss der Verordnung des EDI vom 26. April 20174 über den Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen in der Medizin (MeQV),
3. bei Prüfungen nach den Artikeln 28–30 der Röntgenverordnung vom 26. April 20175 (RöV) an Röntgentherapieanlagen;
b. Röntgendiagnostik-Dosimeter, die bei Prüfungen nach den Artikeln 28–30 RöV verwendet werden;
c. Aktivimeter, die verwendet werden:
1. bei medizinischen Anwendungen,
2. bei der Qualitätskontrolle in radiopharmazeutischen Produktionsbetrieben;
d. Brachytherapie-Dosimeter, die bei medizinischen Anwendungen verwendet werden.
2Dieser Verordnung unterstehen folgende Messmittel zum Nachweis von Kontaminationen:
a. mobile Oberflächenkontaminationsmonitore, die verwendet werden:
1. für Messungen zur Überprüfung der Dichtheit geschlossener radioaktiver Quellen nach Artikel 66 der Verordnung des EDI vom 26. April 20176 über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM) oder nach Artikel 19 MeQV mit einer Aktivität über 100 LA,
2. zur Feststellung von Kontaminationen an Versandstücken bei Transporten der Gefahrgutklasse 7,
3. zur Befreiung von der Bewilligungspflicht und der Aufsicht von Material nach Artikel 105 StSV,
4. zur Messung von Kontaminationen in Kernanlagen,
5. zur Feststellung von Kontaminationen an Personen beim Verlassen eines einzelnen Arbeitsbereichs vom Typ C nach Artikel 81 StSV,
6. zur Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen,
7. im Rahmen der Aufsichtstätigkeit der Behörden.
b. Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore, die zur Feststellung von Kontaminationen an Personen beim Verlassen von kontrollierten Zonen und Kontrollbereichen verwendet werden;
c. Personenkontaminationsmonitore, die zur Endkontrolle beim Verlassen von kontrollierten Zonen in Kernanlagen verwendet werden.