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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
a. Radonmessgeräte, die durch anerkannte Radonmessstellen nach Artikel 159 StSV für Radonmessungen verwendet werden;
b. Radondosimeter, die durch anerkannte Radonmessstellen nach Artikel 159 StSV für Radonmessungen verwendet werden;
c. Radonexposimeter, die durch anerkannte Radonmessstellen nach Artikel 159 StSV für Radonmessungen verwendet werden.
Art. 3 Begriffe
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe sind in Anhang 1 definiert.
2. Kapitel: Im Medizinbereich verwendete Messmittel
1. Abschnitt: Strahlentherapie-Dosimeter
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Strahlentherapie-Dosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Strahlentherapie-Dosimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 2 der vorliegenden Verordnung.
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
Strahlentherapie-Dosimeter müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 2 der vorliegenden Verordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht und periodisch einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 2 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden.
2. Abschnitt: Röntgendiagnostik-Dosimeter
Art. 7 Grundlegende Anforderungen
Röntgendiagnostik-Dosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
Röntgendiagnostik-Dosimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 3 der vorliegenden Verordnung.