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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten

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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

Röntgendiagnostik-Dosimeter müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 3 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

3. Abschnitt: Aktivimeter

Art. 10 Grundlegende Anforderungen

Aktivimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 4 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen

Aktivimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 4 der vorliegenden Verordnung.

Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1Aktivimeter müssen jährlich nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 4 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden und müssen periodisch einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 4 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, wenn sie verwendet werden bei medizinischen Anwendungen.

2Aktivimeter müssen alle drei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 MessMV und Anhang 4 der vorliegenden Verordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht und periodisch einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und Anhang 4 der vorliegenden Verordnung unterzogen werden, wenn sie verwendet werden bei der Qualitätskontrolle in radiopharmazeutischen Produktionsbetrieben.

3Bei Aktivimetern nach Absatz 1 kann die jährliche Nacheichung durch eine erfolgreiche Teilnahme an einer Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 MessMV und Anhang 4 der vorliegenden Verordnung aufgeschoben werden. Eine Nacheichung ist jedoch mindestens alle drei Jahre zwingend.

4. Abschnitt: Brachytherapie-Dosimeter

Art. 13 Grundlegende Anforderungen

Brachytherapie-Dosimeter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und Anhang 5 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 14 Verfahren für das Inverkehrbringen

Brachytherapie-Dosimeter bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 MessMV und Anhang 5 der vorliegenden Verordnung.