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Vernehmlassung 2026/36: Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV) · 56 Seiten
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Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung «%ASFF_YYYY_ID»
die auf das Datum der Prüfung umgerechnete, im Eichzertifikat aufgeführte Kontrollanzeige.
3.2.4 Bei der Prüfung darf die Kontrollanzeige vom im Eichzertifikat festgehalte-
nen und auf das Datum der Prüfung umgerechneten Wert um nicht mehr als 0,5 % abweichen. Wenn die Abweichung grösser ist, muss das Brachytherapie-Dosimeter nachgeeicht werden.
3.3 Reparatur und Sicherung
3.3.1 Die zuständigen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz können, in Absprache
mit dem METAS, Wartungsstellen oder Privatpersonen ermächtigen, Messmittel nach erfolgter Reparatur oder Wartungsarbeit mit privaten Sicherungszeichen zu verschliessen.
3.3.2 Nach einer Reparatur oder Wartung müssen Brachytherapie-Dosimeter nach-
geeicht werden.
3.3.3 Wird eine Reparatur oder Wartung, welche die messtechnischen Eigenschaf-
ten beeinflussen kann, durch eine dazu ermächtigte Wartungsstelle durchgeführt, so kann anstelle der Nacheichung das Kontrollverfahren durch die Verwenderin durchgeführt werden.
3.3.4 Nach einer Reparatur oder Wartung, die keinen Einfluss auf die messtechni-
schen Eigenschaften hat, kann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit verzichtet werden, wenn die Reparatur durch eine ermächtigte Wartungsstelle durchgeführt worden ist.