Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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oder Fahrzeugen mit entsprechenden Systemen für die Notkommunikation dar. Privat- personen, die einzelne Tests zu eigenen Zwecken durchführen, sollen dabei grund- sätzlich keine Kosten auferlegt werden. Auch entfällt in diesen Fällen aus Kapazitäts- gründen eine Absprache mit der Koordinationsstelle.
Art. 20e Schutz der Integrität der Notkommunikation
Abs. 1
Absatz 1 verpflichtet die nach Artikel 20 zur Notkommunikation verpflichteten Anbiete- rinnen von Fernmeldediensten, Massnahmen gegen Gefährdungen der Integrität der Notkommunikation zu ergreifen. Damit soll weitmöglichst sichergestellt werden, dass die Systeme und Funktionen, die den Benutzenden eine Notkommunikation ermögli- chen, die Integrität der Notkommunikation nicht gefährden.
Gefährdende Handlungen können namentlich vorliegen, wenn die Zentralen mit einer hohen Anzahl an vermeintlicher Notkommunikation belastet werden, so dass diese für tatsächliche Notfälle nicht mehr erreichbar sind. Ebenfalls ist an das Testen oder Inver- kehrbringen von Endgeräten oder Fahrzeugen zu denken, welche aufgrund ihrer un- ausgereiften Funktionalität der integrierten Notkommunikationsfunktionen zur Überlas- tung des Notkommunikationsnetzes und der Zentralen führen können.
Die Integrität des Notkommunikationsnetzes muss dabei an sich gefährdet sein. Das kann aufgrund eines akuten, zeitlich beschränkten Vorfalls sein, wie eine massiv hohe Anzahl an Fehlkommunikation (i. S. von Fehlanrufen) in kurzer Zeit, welche die Kapa- zitäten ausschöpfen und daher die Erreichbarkeit der Zentralen gefährden. Darunter fallen insbesondere die Vorfälle, in denen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten Massnahmen ergreifen und untereinander koordinieren müssen (vgl. Art. 28a Abs. 4 FDV [verabschiedet, zum Zeitpunkt der Vernehmlassungseröffnung noch nicht in Kraft]). Es können aber auch stetig wiederkehrende Fehlanrufe sein, deren Anzahl an sich die technische Kapazität und die Erreichbarkeit nicht zu tangieren vermag, jedoch zu einer ständigen Bindung von Ressourcen führt, weil sie immer wieder als vermeint- liche Notkommunikation in Erscheinung treten. Zu denken ist an nicht oder mangelhaft getesteten Notkommunikationssysteme in Endgeräten, welche eine falsche Notrufkom- munikation wiederkehrend auslösen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sensoren fälschlicherweise einen Sturz der Benutzenden des Endgeräts angeben. Eine solche Gefährdung ist weniger akut, belastet jedoch stetig die Ressourcen der Zentralen und gefährdet daher die Integrität der Notkommunikation. Es handelt sich um eine andau- ernde Gefährdung, welche beispielsweise durch ein Update der Software der Endge- räte behoben werden muss.
Mit der Regelung wird die auf Verordnungsebene vorgesehene Pflicht (vgl. Art. 28a Abs. 3 FDV [verabschiedet, zum Zeitpunkt der Vernehmlassungseröffnung noch nicht in Kraft]), die Notkommunikation vor einer hohen Anzahl an vermeintlichen Notfällen schützen zu müssen, auf Stufe Gesetz aufgenommen. Die Regelung wird dabei von akuten, die Erreichbarkeit gefährdenden, Ereignissen auf die Fälle ausgedehnt, die von der Anzahl her die Erreichbarkeit einer Zentrale zwar nicht zu gefährden vermögen, jedoch die Integrität durch stetige, fehlerhaft Notkommunikation untergraben und im- mer auch deren Ressourcen binden.
Einzelne Fehlanrufe von Einzelpersonen stellen dabei in der Regel keine Gefährdung des Notkommunikationssystems dar. Folglich ist beim Vorliegen vereinzelter Fehlan- rufe grundsätzlich nicht von einer Gefährdung der Integrität auszugehen.