Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Art. 20c Kostentragung
Abs. 1
Mit Artikel 20c Absatz 1 wird das heute auf Verordnungsstufe bestehende Prinzip be- treffend die Kostentragung für den Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten auf Gesetzesstufe verankert. Die verrechen- baren Kosten der Systemaufgaben, wovon der Betrieb eines Standortidentifikations- dienstes nur einen Teil davon bildet, tragen alle nach Artikel 20 zur Notkommunikation verpflichteten Anbieterinnen.
Falls ein Ausschreibungs- oder Einladungsverfahren nach Artikel 20b Absatz 2 durch- geführt wird, ergeben sich die verrechenbaren Kosten vorab aus den Angaben der An- bieterin, welche den Zuschlag erhält. Bei einer Bestimmung nach Artikel 20b Absatz 3 dürften sich die verrechenbaren Kosten hingegen sinngemäss nach Massgabe der Grundsätze in Artikel 54 FDV ergeben. Eine entsprechende Regelung ist auf Verord- nungsstufe vorzusehen. Ebenfalls auf Verordnungsstufe zu regeln sein wird die Abgel- tung zwischen den Anbieterinnen. Diese Regelung soll sich grundsätzlich an den für den Standortidentifikationsdienst in Artikel 29b FDV bestehenden Bestimmungen ori- entieren.
Abs. 2
Die Benutzenden der Test- und Integrationsplattform nach Artikel 20a Absatz 1 Buch- stabe e, welche beabsichtigen, diese Plattform für die Durchführung der in Artikel 20d vorgesehenen Tests zu nutzen, sollen einen angemessenen Anteil der verrechenbaren Kosten für die Wahrnehmung und Bereitstellung der Testplattform tragen. Somit sind, im Gegensatz zur Kostentragung nach Absatz 1, die Kosten nicht allein durch die An- bieterinnen zu tragen, welche nach Artikel 20 zur Notkommunikation verpflichtet sind.
Eine volle Kostentragung durch die Benutzenden der Test- und Integrationsplattform erscheint jedoch nicht angezeigt. Diese sind gemäss Artikel 20d für End-zu-End Tests zur Nutzung der Plattform verpflichtet. Die Tests kommen nicht nur den Benutzenden der Plattform zugute, sondern dem Gesamtsystem der Notkommunikation. Es sollen deshalb Anreize zum Testen geschaffen werden. Weiter fallen mit zunehmender An- zahl Tests für die einzelnen Benutzenden auch zunehmend tiefere Kosten an.
Art. 20d End-zu-End-Tests
End-zu-End Tests des Zugangs zur Notkommunikation nach Artikel 20 sind auf der Test- und Integrationsplattform nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe e durchzuführen. Damit kann eine Entlastung des Notkommunikationssystems und des Notrufwesens sichergestellt werden. Einerseits dadurch, dass sie die zur Verfügung stehenden, be- grenzten Ressourcen für tatsächliche Not-, Hilfs- und Beratungsfälle eingesetzt werden können und nicht durch Tests blockiert werden. Andererseits können die der Notkom- munikation dienenden Systeme getestet und somit auch verbessert werden, was am Ende auch zu weniger vermeintlicher Notkommunikation führt (bspw. durch eine zu sensible Schockdetektion in einem Endgerät). Dies rechtfertigt eine Beteiligung an der Kostentragung durch die Testenden (vgl. vorangehende Ausführungen zu Art. 20c Abs. 2). Die Tests sind in Absprache mit der Koordinationsstelle nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe d durchzuführen. Die Koordinationsstelle stellt somit die zentrale Ansprech- stelle sowohl für die Anliegen der Zentralen wie der auch Hersteller von Endgeräten