Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
übergeordneten Systemaufgaben aufgelöst werden. Der Standortidentifikationsdienst ist Teil des ESInet.
Bst. d
Der Betrieb einer zentralen, jederzeit verfügbaren Koordinationsstelle für akute Not- kommunikationsanliegen wird insbesondere von den Zentralen der Notdienste ge- wünscht, die sie vor allem bei drohender Überlastung kontaktieren und darüber Gegen- massnahmen koordinieren (z. B. bei durch Fehlfunktionen ausgelösten Anrufen auf die Zentralen, welche diese zu überlasten drohen).
Bst. e
Eine breite Palette von Endgeräten, insbesondere Smartphones oder auch Smartwat- ches, verfügen heute über ein System oder eine Funktion (z. B. mit Schock-/Sturzde- tektion ober beim Auslösen von Airbags/Gurtstraffern), mit der eine Notkommunikation automatisch ausgelöst wird oder auch manuell ausgelöst werden kann (z. B. mehrma- liges Drücken der Seitentasten des Smartphones). Motorfahrzeuge müssen heute über ein solches System von Gesetzes wegen verfügen (NG eCall). Aktuell besteht weder für die Hersteller von Endgeräten oder Fahrzeugen noch für die Bevölkerung eine Mög- lichkeit, ein solches System oder eine solche Funktion unter realen Bedingungen zu testen und auf ihre Tauglichkeit zu prüfen. Auch die Anbieterinnen von Fernmelde- diensten können keine oder nur unter eingeschränkten Bedingungen entsprechende Tests durchführen oder Dritten anbieten. Wer heute einen Test machen möchte, ist gezwungen, eine vermeintliche Notkommunikation auszulösen. Da immer mehr End- geräte und Fahrzeuge mit solchen Systemen und Funktionen auf den Markt kommen stellen die Testanrufe durch die Bevölkerung und Hersteller für die Zentralen der Not- dienste eine zunehmende Belastung dar. Es werden dadurch anderweitig dringend be- nötigte Ressourcen gebunden. Aus diesem Grund soll im Rahmen der Systemaufga- ben der Betrieb einer realitätsgetreuen Test- und Integrationsplattform vorgesehen werden, die End-zu-End-Tests (von den Benutzerinnen und Benutzern, von denen die Notkommunikation ausgeht, bis zu den Testzentralen) für sämtliche derzeitigen wie auch zukünftigen Notruffunktionen ermöglicht. Für die Testplattform sind bei Bedarf auch die benötigten Adressierungselemente zur Verfügung zu stellen.
Bst. f
Damit die technischen und administrativen Vorschriften an die Systemaufgaben nach Absatz 1 und die technischen Anforderungen nach Absatz 2 überprüft werden können, muss eine zentrale Stelle die dafür nötigen Verkehrsdaten regelmässig erfassen, auf- bereiten und dem BAKOM übertragen können. Diese Aufgabe kann die Koordinations- stelle nach Buchstabe d übernehmen.
Abs. 2
Die Anbieterinnen nach Artikel 20 müssen die technischen Anforderungen einhalten, die sich aus den Systemaufgaben zur Gewährleistung der Notkommunikation ergeben. Es handelt sich insbesondere um die Einhaltung der massgeblichen internationalen Normen und Standards. Absatz 2 richtet sich somit wiederum an alle Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes. Damit die Notkommunikation insgesamt sichergestellt werden kann, müssen alle an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen bestimmte Anforderungen in ihren Netzen und während der Initiierung und Aufrechterhaltung der