Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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Kommunikation sicherstellen. Die Anforderungen decken somit auch unterschiedliche Zeitpunkte in der Kommunikation ab, beziehungsweise sind jeweils zu einem bestimm- ten Zeitpunkt der Kommunikation relevant.

Abs. 3

Das BAKOM erlässt gestützt auf Absatz 3 die technischen und administrativen Vor- schriften zu den Systemaufgaben nach Absatz 1 und legt die Anforderungen fest, wel- che die Anbieterinnen nach Artikel 20 erfüllen müssen, um die Verfügbarkeit der Sys- temaufgaben zu gewährleisten.

Art. 20b Verpflichtung zum Angebot von Systemaufgaben

Abs. 1

Gestützt auf Absatz 1 kann das BAKOM eine oder mehrere Anbieterinnen verpflichten, eine oder mehrere der Systemaufgaben nach Artikel 20a Absatz 1 sicherzustellen, wenn diese nicht bereits sichergestellt werden.

Abs. 2

Absatz 2 sieht vor, dass das BAKOM für eine Verpflichtung nach Absatz 1 ein Aus- schreibungs- oder Einladungsverfahren durchführt, wenn mehrere Anbieterinnen für die Wahrnehmung einer Systemaufgabe in Frage kommen. Wie bei der Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte nach Artikel 28a findet das Be- schaffungsrecht keine Anwendung58.

Abs. 3

Unter den in den Buchstaben a–c aufgeführten Voraussetzungen kann das BAKOM für die Wahrnehmung einer oder mehrere Systemaufgaben eine Anbieterin ohne Aus- schreibungs- oder Einladungsverfahren bestimmen. Das kann bei fehlender Auswahl oder auch aus Zeitgründen der Fall sein. Möglicherweise zeigt sich auch von vornhe- rein, dass ungenügendes Interesse an einer Wahrnehmung von Systemaufgaben be- steht. Dies beispielsweise dann, wenn eine Umfrage in der Branche zeigt, dass keine oder nur eine Anbieterin interessiert ist oder dass ein Ausschreibungs- oder Einla- dungsverfahren zu keinen geeigneten Bewerbungen führen würde. Aufgrund der in Be- zug auf die Sicherheit (Feuerwehr, Sanität und Polizei werden über die Notkommuni- kation kontaktiert) sensiblen Vergabe könnte es zudem angezeigt sein, sich auf in der Schweiz ansässige Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu beschränken. Wie unter Kapitel 1.2.1 erwähnt, dürfte die Wahrnehmung dieser Aufgaben ausserdem ein be- stimmtes Mass an Ressourcen und operativer Erfahrung zu Netzleistungen vorausset- zen. Eine direkte Bestimmung ist entsprechend möglich, bei zeitlicher Dringlichkeit (vgl. Bst. a), wenn eine Marktbefragung aufzeigt, dass eine Ausschreibung nicht unter Wett- bewerbsbedingungen ablaufen kann (vgl. Bst. b) und wenn bei einem Ausschreibungs- verfahren kein Angebot eingereicht wird, das die Anforderungen der Ausschreibung erfüllt (vgl. Bst. c).

58 BBl 2017 6559