Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Abs. 2
Die Anbieterinnen stützen sich beim Ergreifen der Massnahmen insbesondere auf die Hinweise der Koordinationsstelle nach Artikel 20a Buchstabe d. Die Anbieterinnen er- greifen die Massnahmen umgehend und so lange wie nötig. Das ermöglicht ein schnel- les Handeln bei den akuten Fällen, dient jedoch auch in den Fällen, in denen gewisse Endgeräte ein mangelhafte Notkommunikationsfunktionen aufweisen, welche vom Hersteller des Endgeräts über eine gewisse Dauer nicht behoben werden. Die Daten, welche von der Koordinationsstelle nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe f erfasst wer- den, können insbesondere zur Identifikation fehlerhafter Notkommunikationsfunktionen herangezogen werden.
Abs. 3
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen Benutzerinnen und Benutzer zum Schutze der Integrität der Notkommunikation vom Netz trennen. Auch dies ist bereits im geltenden Recht auf Verordnungsstufe vorgesehen (vgl. Art. 28a Abs. 4). Eine Tren- nung ist grundsätzlich immer erst als letztmögliche Massnahme in Betracht zu ziehen. Sie ist insbesondere bei akuten Vorfällen angezeigt, um die Erreichbarkeit der zentra- len sicherstellen zu können. Sie kann jedoch auch dann erfolgen, wenn Fehlalarme, sprich Fehlanrufe, durch mangelhafte Notkommunikationsfunktionen die Integrität der Notkommunikation stetig untergraben und der Hersteller diese Funktion auch nach mehrmaliger Information nicht nachträglich anpasst (z. B. im Rahmen eines Updates). Der Bundesrat soll auf Verordnungsstufe die entsprechenden technischen und organi- satorischen Massnahmen festlegen können, welche die Anbieterinnen nach Absatz 1 ergreifen müssen und dürfen. Mit dieser Flexibilität kann der technologischen Entwick- lung, aber vor allem auch den Bedürfnissen der Anbieterinnen, der Zentralen wie auch der Hersteller der Endgeräte angemessen Rechnung getragen werden.
Art. 29 Auskunftspflicht
Der Schutz der Fernmeldeinfrastrukturen vor Cyberbedrohungen und auch der Benut- zerinnen und Benutzer im Umgang mit Fernmeldediensten ist ein grundlegendes An- liegen des Bundes und Hauptanliegen der vorliegenden Revision. Aus diesem Grund wird auch der Zweck des Fernmeldegesetzes dahingehend erweitert (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b und f). Artikel 29 konkretisiert die Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Adressierungselementen, namentlich der Beauftragten nach Artikel 28a sowie die Rollen der im Bereich der Cybersicherheit tätigen Stellen.
Abs. 1
Diese Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 stellt sicher, dass die Verwaltung von Adres- sierungselementen vollständig, korrekt und verlässlich erfolgt und dass der Bund seine Aufgaben im Bereich dieser Ressourcenzuteilung wahrnehmen kann.
Abs. 2
Neu regelt Absatz 2 die Zusammenarbeit im Bereich der Cybersicherheit. Anerkannte private und öffentliche Stellen, die für Aufgaben im Bereich der Cybersicherheit zustän- dig sind, können untereinander und mit den Beauftragten nach Artikel 28a kooperieren, um Gefährdungen durch Cyberbedrohungen zu erkennen und zu beurteilen. Mit den in Artikel 28a anvisierten Beauftragten ist insbesondere Switch als Registerbetreiberin der .ch-Domain gemeint, welche einen wesentlichen Beitrag zum Schutz der Domain-