Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Anwendung finden. Dies gewährleistet eine einheitliche Handhabung im gesamten Da- tenschutz- und Amtshilferegime des Fernmelderechts.
5. Kapitel: Fernmeldeanlagen
Im Rahmen der vorliegenden Revision soll die Systematik im 5. Kapitel (Fernmeldean- lagen) leicht geändert werden. Dabei soll künftig die Reihenfolge der geltenden Artikel 32a und 32b getauscht werden. In Artikel 32b soll dabei ebenfalls der geltende Artikel 34 Absatz 1terüberführt werden. Zusätzlich soll der geltende Artikel 34 in zwei Artikel aufgetrennt werden und der bestehende Artikel 34a soll zu Artikel 34b werden. Diese Bestimmungen sollen zugunsten einer verbesserten öffentlichen Sicherheit ebenfalls geändert werden.
Art. 32a Verbot störender Funkanlagen sowie anderen Anlagen und Vorrichtun-
gen
Abs. 1
Diese Bestimmung entspricht grösstenteils dem geltenden Absatz 1 von Artikel 32b, ergänzt mit dem Begriff «Anlagen». Unter «Anlagen» sind Geräte, Leitungen oder Ein- richtungen zu verstehen, die keine Informationen im fernmeldetechnischen Sinn (vgl. Art. 3 Bst. c und d) übertragen, dennoch aber das Frequenzspektrum nutzen (bspw. Störsender). Zudem wird im deutschen und italienischen Text ein Übersetzungsfehler korrigiert: Es sollte Funkanlagen statt Fernmeldeanlagen heissen.
Abs. 2
Neben den bisher geregelten störenden Anlagen und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, absichtlich den Fernmeldeverkehr zu stören, sind weitere Konstellationen denk- bar, die eine ähnliche Wirkung haben und deshalb ins Gesetz aufgenommen werden sollen.
Einerseits geht es um Vorrichtungen, die ein Zielgerät durch Zerstörung derer Elektro- nik ausschalten können. Technologische Entwicklungen haben gezeigt, dass nicht nur Anlagen wie Störsender die Kommunikation stören respektive verhindern können, son- dern beispielsweise auch ein elektromagnetischer Impulsgenerator (EIMP-Generator), der eine ähnliche Funktion haben kann: Ein solcher Generator kann durch eine kurze intensive Sendung elektromagnetischer Impulse Elektronikteile eines Gerätes, zum Beispiel einer Alarmanlage, zerstören und dadurch gleichzeitig den Fernmeldeverkehr im weiteren Sinne beeinträchtigen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit soll diese Technologie als Sonderelektronik den schweizerischen Sicherheitsbehörden zur Wah- rung der öffentlichen Sicherheit ebenfalls zugänglich gemacht werden (vgl. Bst. a).
Andererseits geht es um konforme Anlagen, die so konfiguriert werden können, dass sie die Kommunikation einer gleichartigen Anlage hemmen, das heisst vorübergehend verhindern, oder unterbrechen. Als Beispiel kann ein drahtloses Netzwerk (Wireless Fidelity, WiFi) aufgeführt werden, das absichtlich mit einem anderen WiFi kollidiert, um dadurch die Kommunikation zu hemmen oder zu unterbrechen. Das ist als eine Art Hacking zu betrachten. Dabei erteilt ein WiFi dem anderen sinnbildlich den «Befehl», nicht zu kommunizieren (vgl. Bst. b).
Es liegt somit keine Störung im Sinne des Fernmelderechts vor, aber die Kommunika- tion wird dennoch verhindert.