Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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von Störungen, Nachvollziehbarkeit von Vorgängen und die Umleitung oder Verhinde- rung von Verbindungen sowie Unterdrückung von Informationen nach Absatz 1 erlas- sen. Aufgrund dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat bereits die Artikel 96a ff. über die unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen sowie die Artikel 96f ff. über Sicherheit von Netzen und Diensten der Mobilfunkkonzessionärinnen festgelegt. Er be- absichtigt im Übrigen in der Teilrevision der Verordnungen im Fernmeldebereich «Er- höhung der Netzsicherheit und Schutz vor Cyberbedrohungen», welche parallel zu die- ser FMG-Revision in die öffentliche Vernehmlassung geschickt wird, Neuregelungen einzuführen, die strengere Sicherheitsanforderungen für die Anschaffung und den Be- trieb von Fernmeldeanlagen und Software bezwecken. Darüber hinaus soll insbeson- dere eine Verpflichtung für Mobilfunkkonzessionärinnen und «Full Mobile Virtual Net- work Operator» (Full MVNO) festgelegt werden, regelmässig die Konformität ihres Kernnetzes mit den verschärften Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
Zusammenfassend ist der Bundesrat im Rahmen der in Absatz 4 vorgesehenen Kom- petenzdelegation befugt, auf Verordnungsstufe die erforderlichen Massnahmen über die Sicherheit von Informationen sowie von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten zu ergreifen, die zum Schutz vor Gefahren, zur Vermeidung von Schäden und zur Mini- mierung von Risiken beitragen.
In diesem Zusammenhang bezieht sich der allgemeine Begriff der Fernmeldeinfrastruk- tur auf die Gesamtheit der Fernmeldeanlagen respektive Hardware- und Softwaresys- teme der Telekommunikation. Unter den Begriff fallen alle Produkte, Bestandteile von Produkten und Hardware- oder Softwarekomponenten (Computercode), die zur In- tegration in die Fernmeldeinfrastruktur bestimmt sind und deren vorgesehene oder ver- nünftigerweise vorhersehbare Verwendung dem Angebot von Fernmeldediensten dient. Insbesondere umfasst der Begriff sämtliche Hardware- (Server, Übertragungs- und Speicherungseinrichtungen, Netzausrüstungen) und Softwarekomponenten (Be- triebssysteme, Virtualisierungstools, Lösung für die Verwaltung, Pflege und Überwa- chung von Inhalten), einschliesslich elektrischer, elektronischer oder IT-Geräte, die an der Bereitstellung von technischen Verarbeitungs-, Verwaltungs-, Speicherungs-, Übertragungs- oder Datenzugangsdiensten für Dritte beteiligt sind.
Der Begriff der Fernmeldeinfrastruktur ist folglich weiter gefasst als jener der Fernmel- deanlage nach Artikel 3 Buchstabe d. Er umfasst einerseits Anlagen, elektrische Ge- räte einschliesslich deren Software, Betriebssysteme sowie andere Lösungen für das digitale Informationsmanagement wie andererseits auch die Kabelkanalisationen.
Art. 48b Sicherheit von Fernmeldeinfrastrukturen
Der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Pult (20.3984) «Digitale Infra- struktur. Geopolitische Risiken minimieren»66 hat gezeigt, dass trotz der bereits ge- troffenen Massnahmen weiterhin grosse Cyberbedrohungen bestehen. Die Schweiz ist Sicherheitsrisiken ausgesetzt, da viele unserer wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder politischen Prozesse durch digitale Netzwerke und Systeme gesteuert werden. Diese können Sicherheitslücken aufweisen oder Ziel von Cyberangriffen sein. Zudem können über die Fernmeldeinfrastruktur andere kritische Infrastrukturen gehackt oder sabotiert werden. Nach Ansicht des Bundesrates ist es daher notwendig, den Kampf gegen diese Cyberbedrohungen zu verstärken, indem Massnahmen zur Diversifizierung der Hersteller von als risikobehaftet geltenden Ausrüstungen für Fernmeldeinfrastrukturen ergriffen werden. Diese Massnahmen sind im neuen Artikel 48b vorgesehen und sollen
66 Bundesrat (2023a)