Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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der Resilienz, die die Fernmeldeinfrastrukturen betreffen oder betreffen könnten, fest- zustellen und zu beurteilen.

Unter den weit gefassten Begriff der Fernmeldeinfrastruktur fallen grundsätzliche alle Bestandteile eines Netzes sowie elektrische oder elektronische Geräte, Produkte oder Hardware- oder Softwarekomponenten, die zum Funktionieren oder zur Sicherung ei- nes Fernmeldenetzes beitragen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 48a). Grund- sätzlich kann auch die Überwachungsinfrastruktur, welche den Anforderungen des BÜPF genügen muss, unter den Begriff der Fernmeldeinfrastruktur fallen. Dass dabei auch diese Überwachungsinfrastruktur sicher sein soll, ist dieser inhärent. Dennoch ist es zentral, dass die Anforderungen und Pflichten für die Anbieterinnen, die sich aus dem BÜPF ergeben, beachtet und sichergestellt sein müssen. Daher soll das BAKOM vor einer Verfügung über eine Entfernung oder Ausserbetriebnahme von kritischen Be- standteilen mit dem Dienst ÜPF vorgängig Rücksprache nehmen, sofern die betroffe- nen Bestandteile die Überwachungsinfrastruktur tangieren.

Art. 48c Massnahmen betreffend Fernmeldeinfrastrukturen bei geopolitischen Ri-

siken

Abs. 1

In Anbetracht der Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der starken Zunahme von Cyberangriffen und anderen Cyberbedrohungen ist es von zentraler Bedeutung, dass die Schweiz ihre Cyberresilienz durch die in den Artikeln 48a und 48b vorgesehenen technischen und operativen Sicherheitsmassnahmen für ihre digitalen Infrastrukturen stärkt. Diese allgemeinen Massnahmen sind durch geopolitische Mittel gemäss den Vorschlägen des Bundesrates in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Pult (20.3984)71 zu ergänzen. Dabei ist einem sich verschlechternden sicherheitspoli- tischen Umfeld der Schweiz, der zunehmenden Bedeutung von Spionage angesichts der anhaltenden globalen Konfrontationen, einer geschwächten europäischen Sicher- heit, die gestärkt werden soll, und sich zuspitzenden Rivalitäten auf globaler Ebene Rechnung zu tragen72. Von einer Zuspitzung ist auszugehen, wenn sich sicherheitspo- litische Risiken durch staatliche oder staatsnahe Akteure im Technologiebereich akut verschärfen, insbesondere durch Cyberangriffe, Sabotage, Erpressung, politischen oder wirtschaftlichen Druck mit Folgen für kritische Infrastrukturen.

Ähnlich wie es die «5G-Toolbox» der EU73 vorsieht und von den meisten Mitgliedstaa- ten in ihrer Gesetzgebung konkretisiert wurde, ermöglicht Artikel 48c dem Bundesrat, bei einem die Schweiz bedrohenden sicherheits- oder geopolitischen Risiko durch Ver- ordnung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. In erster Linie kann der Bundesrat den Anbieterinnen von Fernmeldediensten vorgängig den Erwerb und den Betrieb von Bestandteilen von Fernmeldeinfrastruktur verbieten, die von Herstellerinnen stammen, die für die Schweiz ein geopolitisches Risiko darstellen oder die sich im Besitz, unter der Kontrolle oder dem Einfluss eines ausländischen Staates befinden, der für die Schweiz ein geopolitisches Risiko darstellt (vgl. Abs. 1). Der Begriff der Fernmeldeinf- rastruktur umfasst grundsätzlich alle Bestandteile eines Netzes sowie elektrische oder elektronische Geräte, Produkte oder Hardware- oder Softwarekomponenten, die zum

71 Bundesrat (2023a)

72 Bundesrat (2025a)

73 EU (2020)