Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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Schutzes vor Cyberbedrohungen und der Stärkung der Resilienz der Fernmeldeinfra- strukturen sollen diese Grundsätze auch klar als Aufgabe für die Anbieterinnen veran- kert werden. Dazu haben sie technische, operative und administrative Massnahmen zu ergreifen, um die unbefugte Manipulation von Fernmeldeinfrastrukturen durch fernmel- detechnische Übertragungen zu bekämpfen. Sie sind zu diesem Zweck weiterhin be- rechtigt, Verbindungen umzuleiten oder zu verhindern und Informationen zu unterdrü- cken.

Abs. 2

Um die erweiterten Massnahmen nach Artikeln 48a und 48b wirksam umsetzen zu kön- nen, sollen nicht nur die Anbieterinnen einen Beitrag leisten. Vielmehr soll auch das BAKOM in diesem Bereich neue Aufgaben wahrnehmen, damit die mit diesen Mass- nahmen angestrebten Ziele vollumfänglich erreicht werden können. So soll es künftig Risikofaktoren überwachen, ermitteln und bewerten, welche die Resilienz der Fernmel- deinfrastrukturen gefährden oder den Schutz vor Cyberbedrohungen beinträchtigen können. Mit dieser Tätigkeit soll es insbesondere das Vorliegen eines Sicherheitsrisi- kos für die Fernmeldeinfrastrukturen nach Artikel 48b evaluieren. Es ist anzumerken, dass das BAKOM zwar auf der Grundlage der ihm vorliegenden technischen, operati- ven und administrativen Daten oder Informationen für die ordnungsgemässe Umset- zung der Artikeln 48a und 48b zuständig ist (vgl. Abs. 3), die Anwendung von Artikel 48c hingegen dem Bundesrat vorbehalten ist. Für eine entsprechende Massnahme hätte er sich auf die ihm von den zuständigen Behörden und Fachstellen des Bundes vorgelegten geopolitischen Einschätzungen zu stützen.

Abs. 3

Im Rahmen der in Absatz 2 vorgesehenen Aufgaben des BAKOM kann die Auskunft zu bestimmten Daten und Informationen von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für eine effizienten Schutz vor Cyberbedrohungen erforderlich sein. Der Zugang zu diesen Daten trägt wesentlich dazu bei, die Sicherheitsrisiken in Zusammenhang mit den Fern- meldeinfrastrukturen und die Herkunft und sicherheitsrelevanten Folgen gezielter Be- drohungen wie Cyberangriffe vom Typ DDoS, Phishing oder die Verbreitung von Mal- ware zu erkennen und zu identifizieren. In solchen Fällen kann sich die in den Netz- werken zunehmend verwendete biometrische Identifikation als entscheidend erweisen, um eine Handlung einer spezifischen Person zuzuordnen oder die unzulässige Nut- zung von fernmelderechtlich erfassten Ressourcen feststellen zu können, die auf eine cyberkriminelle Handlung hinweisen kann (vgl. Art. 48d Abs. 1). Auch wenn Anbiete- rinnen von Fernmeldediensten zur Herausgabe von Verkehrsdaten verpflichtet sind, so dürfen und können sie in keinem Fall den Inhalt von Telekommunikationsverbindungen herausgeben oder davon Kenntnis erlangen. Diese Inhalte sind und bleiben auch in Zukunft streng durch das Fernmeldegeheimnis geschützt (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV, 321ter StGB und 43 FMG).

Abs. 4

Absatz 4 entspricht grundsätzlich Absatz 2 der geltenden Fassung und soll dabei noch mit einer Rechtssetzungsdelegation des Bundesrates hinsichtlich der Präzisierung der Massnahmen nach Absatz 1 ergänzt werden. Bereits gemäss der geltenden Fassung dieses Absatzes, kann der Bundesrat für die Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten Bestimmungen insbesondere betreffend die Verfügbarkeit, den Betrieb, Sicherstellung von redundanten Infrastrukturen, Meldung