Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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lungseigenschaften und den Abstrahlungseinstellungen der betroffenen Anlage) ge- mäss Absatz 1 anfordern kann. Der Bundesrat soll die Einzelheiten in Bezug auf diese Informationen und den massgeblichen Zeitraum festlegen können.
Art. 35b Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und Mitbenutzung gebäudeinter-
ner Anlagen
Mit Absatz 6 wird dem BAKOM neu die Kompetenz erteilt, Vorgaben für die Installation von Leitungen in Liegenschaften zu erlassen, soweit dies für die Gewährleistung eines sicheren, störungsfreien und diskriminierungsfreien Zugangs zu öffentlichen Fernmel- dediensten erforderlich und zumutbar ist. In einem dynamischen Umfeld mit raschem technologischem Fortschritt ist es nicht möglich, den gesamten Regelungsbedarf vorab zu identifizieren.
Hinsichtlich des diskriminierungsfreien Zugangs hat das BAKOM im Frühjahr 2024 eine Branchenbefragung durchgeführt. Diese zeigte, dass es beim Ausbau der Glasfaser- netze teilweise dazu kommt, dass Liegenschaften durch bauliche Massnahmen so er- schlossen werden, dass es anderen Anbieterinnen verunmöglicht wird, die Liegen- schaft ebenfalls zu erschliessen oder die gebäudeinterne Verkabelung mitzubenutzen. Diese baulichen Hindernisse sind problematisch für den (Infrastruktur-)Wettbewerb. Nebst dem Verhindern von weiteren Anschlüssen durch Konkurrenten, können bauli- che Hindernisse auch dazu führen, dass eine Zweiterschliessung nur mit höheren Kos- ten oder Verzögerung erfolgen kann. Beides führt zu Nachteilen im Wettbewerb und kann durch entsprechende Vorgaben adressiert werden. Auf technischer Ebene be- steht mit den Richtlinien, die am runden Tisch der ComCom im Jahr 201262 ausgear- beitet wurden, bereits ein Konsens der Branche, welcher mehrheitlich eingehalten wird. Die Möglichkeit, dass das BAKOM diese Richtlinien rechtlich verbindlich machen kann, schafft diesbezüglich zusätzliche Sicherheit.
In Bezug auf Störungen bieten sich Vorschriften an, die mit zumutbarem Aufwand dazu führen, dass konforme militärische Anwendungen und private Internetverbindungen störungsfrei nebeneinander betrieben werden können. Dies kann beispielsweise dadurch erreicht werden, dass gebäudeinterne Anlagen mit genügender Schirmung er- stellt werden. Ob Regelungen für bestehende Anlagen in Frage kommen, hängt ent- scheidend vom damit verbundenen Aufwand ab. Dieser muss für Liegenschaftseigen- tümer zumutbar sein.
Art. 46 Persönlichkeitsschutz
In den bereits bestehenden Artikel soll ein zusätzlicher Absatz eingefügt werden. Ge- stützt auf diese Bestimmung (vgl. Abs. 1) hat der Bundesrat im geltenden Recht Aus- führungsbestimmungen zur Identifikation des anrufenden Anschlusses auf Verord- nungsstufe erlassen. Er hat insbesondere festgelegt, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei einem Anruf grundsätzlich die Möglichkeit haben müssen, ihre Telefon- nummer unterdrücken zu lassen, so dass sie den Angerufenen nicht bekanntgegeben beziehungsweise auf deren Endgerät nicht angezeigt wird (vgl. Art. 84 Abs. 1 FDV). Die Anrufenden können so eine unerwünschte Identifikation durch die Anzeige ihrer Telefonnummer verhindern. Er hat ebenfalls vorgesehen, wann eine Telefonnummer den Angerufenen ausnahmsweise dennoch angezeigt werden soll, obwohl die Anru- fenden sie diesen nicht bekanntgeben möchten. Diese Gegenausnahmen, beschrän-
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