Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht

ken sich einerseits auf die Standortidentifikation, welche die Anbieterinnen von Fern- meldediensten bei der Sicherstellung des Zugangs zu den Notdiensten nach Artikel 20 und im Rahmen der Sicherheitskommunikation nach Artikel 47 sicherstellen müssen, sowie andererseits für die Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte (vgl. Art. 84 Abs. 3 FDV).

In Absatz 2 sollen neu die Voraussetzungen aufgeführt werden, unter denen der Bun- desrat festlegen kann, wann die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Anzeige der anrufenden Anschlüsse auch garantieren und somit eine bestehende Rufnummernun- terdrückung deaktivieren müssen. Der Bundesrat berücksichtigt bei dieser Festlegung die Interessen der Bevölkerung, der Angerufenen und der Anbieterinnen sowie die technische Entwicklung und die internationale Harmonisierung. Der Bundesrat kann so beispielweise für Festnetzanschlüsse der Blaulichtorganisationen wie beispielsweise der Polizei, die Garantie der Anzeige der Telefonnummer der anrufenden Personen vorsehen, damit diese aus ermittlungstaktischen Gründen in zeitkritischen Szenarien wie Drohanrufen (Amokläufe, Bombendrohungen) zumindest eine Telefonnummer an- gezeigt erhalten. Derartige Anrufe oder Hinweise gehen nicht nur über den Polizeinot- ruf (117) ein, bei der die Anzeige der Telefonnummer des anrufenden Anschlusses bereits heute sichergestellt werden muss. Oftmals erfolgen entsprechende Anrufe auch über die geografischen Festnetznummer der Polizei, bei denen die Anzeige derzeit we- der sichergestellt werden muss und noch darf. Dem Bundesrat soll die Möglichkeit ha- ben, die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung auch auf solche Anschlüsse aus- dehnen zu können und dies auch ohne ausdrückliche Zustimmung der anrufenden Teil- nehmerinnen und Teilnehmer.

Art. 46a Kinder- und Jugendschutz

Durch Annahme der Motion Gugger (20.3374) wird der Bundesrat beauftragt, der Bun- desversammlung die gesetzlichen Anpassungen vorzulegen, dass der Zugang zu le- galer Pornographie für Personen unter 16 Jahren erschwert oder verunmöglicht wird. Hierzu sollen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichtet werden, die Erzie- hungsberechtigten auf die technischen Möglichkeiten bei Endgeräten und Angeboten hinzuweisen sowie ihnen Tools und Apps anzubieten, mit denen Jugendliche wirksam vor pornografischen Inhalten geschützt werden können.

Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen deshalb zukünftig die Erziehungs- berechtigten zum Jugendschutz individuell beraten. Sie müssen ihnen auch Mittel zur Verfügung stellen, die entsprechend dem Stand des technisch Möglichen wirksam den Jugendschutz gewährleisten können.

Die Absätze 2 und 3 werden materiell nicht geändert. Es erfolgt lediglich eine redakti- onelle Anpassung, bei welcher der Begriff «Bundesamt für Polizei» durch «fedpol» er- setzt wird.

Art. 48a Resilienz der Fernmeldeinfrastrukturen und Schutz vor Cyberbedrohun-

gen

Die erweiterten Massnahmen in Artikel 48a sind Teil eines gesamtheitlichen Ansatzes zur Verbesserung der Sicherheit und der Resilienz der Fernmeldeinfrastrukturen in der Schweiz. Nebst bereits teilweise bestehenden Pflichten für die Anbieterinnen von Fern- meldediensten soll auch die Zusammenarbeit mit anerkannten Stellen im Bereich der Cybersicherheit ermöglicht werden und der Informationsaustausch mit dem BAKOM im