Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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die für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unerlässlich sind (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a DSG), und deren Zweck – der Schutz der Fernmeldeinfrastrukturen und ‑Res- sourcen – für sich genommen kein besonderes Risiko für die Grundrechte der Benut- zerinnen und Benutzer darstellt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b DSG)
Art. 52 Übertretungen
Abs. 1
Bst. g
Analog zu Artikel 32a Absatz 1 soll der Text mit «Anlagen» (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 32a) ergänzt werden. Zudem wird im deutschen und italienischen Text ein Über- setzungsfehler korrigiert: Es sollte Funkanlagen statt Fernmeldeanlagen heissen. Diese Strafbestimmung deckt alle Straftatbestände im Zusammenhang mit Störsen- dern ab.
Bst. h
Es ist die Strafbestimmung zum verwaltungsrechtlichen Verbot im Sinne von Artikel 32a Absatz 2 Buchstabe a aufzunehmen: das Funktionsunfähigmachen von Fernmel- deanlagen oder Stark- und Schwachstromanlagen mittels elektromagnetischer Wellen soll unter Strafe gestellt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 32a Abs. 2 Bst. a).
Bst. i
Ebenfalls aufzunehmen ist eine Strafbestimmung zum verwaltungsrechtlichen Verbot im Sinne von Artikel 32a Absatz 2 Buchstabe b: konforme Anlagen können so konfigu- riert werden, dass sie die Kommunikation einer gleichartigen Anlage hemmen, sprich vorübergehend verhindern, oder unterbrechen (vgl. Erläuterungen zu Art. 32a Abs. 2 Bst. b). Unter diese Bestimmung fallen nur konforme Fernmeldeanlagen. Im Gegensatz dazu fällt beispielsweise die Nutzung von Störsendern zum Schutz gegen ungewollte Kommunikation bei kulturellen Veranstaltungen nicht unter diese Bestimmung.
Bst. j
Weiter ist eine Strafbestimmung zum verwaltungsrechtlichen Verbot im Sinne von Arti- kel 34 Absatz 1 aufzunehmen: Das Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen mit dem Ziel, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, soll unter Strafe gestellt werden. Ebenfalls nicht unter diese Bestimmung fällt beispiels- weise die Nutzung von Störsendern.
11. Kapitel: Aufsichtsinstrumente und Verwaltungssanktionen
Im 11. Kapitel soll der Titel des Kapitels angepasst werden, um die materiellen Bestim- mungen zweckgerichtet abdecken zu können.