Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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vor Cyberbedrohungen oder zur Sicherheit oder Resilienz der Fernmeldeinfrastruktu- ren erfüllen. Eine Bekanntgabe dieser Daten an andere Behörden oder zu anderen Zwecken bleibt ausgeschlossen. Die Bestimmung schafft damit die notwendige Koor- dinationsgrundlage zwischen dem BAKOM, anderen Behörden und spezialisierten Cy- bersicherheitsstellen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingun- gen. Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten werden nur in den Ausnahmefällen weitergegeben, sofern sie für den Schutz vor Cyberbedrohungen und zur Gewährleistung der Resilienz und der Sicherheit der Fernmeldeinfrastrukturen un- bedingt erforderlich sind. Ein Austausch solcher besonders schützenswerten Perso- nendaten dürfte jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen vorkommen, da der Grossteil des Datenaustauschs für den Schutz vor Cyberbedrohungen in den allermeisten Fäl- len, wie in Absatz 1 aufgezeigt, technische Daten betrifft, die keine Identifizierung von Personen erfordern oder zulassen.

Durch die klare Zweckbindung und die Beschränkung auf berechtigte Empfänger trägt Artikel 48d Absatz 2 zu einer wirkungsvollen und rechtmässigen Kooperation bei der Abwehr von Cyberbedrohungen bei.

Abs. 3

Im Rahmen des Wettbewerbes treten die Anbieterinnen von Fernmeldediensten als Konkurrentinnen auf, was grundsätzlich im Sinne des vom FMG angestrebten Wettbe- werbs ist. Bei der Bekämpfung von Cyberbedrohungen hingegen sollen Zusammenar- beit und Solidarität vor dem Wettbewerb stehen. Absatz 3 erlaubt den Anbieterinnen daher, untereinander zusammenzuarbeiten, um Informationen, Personendaten, ein- schliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Resultate von Profilings, Ressourcen sowie Fachwissen zu teilen und auf diese Weise gemeinsam die Feststel- lung und Beurteilung von Bedrohungen, Sicherheitsvorfällen oder einer Gefährdung der Sicherheit, die die Fernmeldeinfrastrukturen betreffen oder betreffen könnten, zu gewährleisten. Dabei kann es um den Wissens- und Erfahrungsaustausch, die gemein- same Erarbeitung technischer Leitfäden oder sogenannten «Best Practices» und vor allem die Schaffung einer gemeinsamen Datenbank gehen. So können rasch und wirk- sam Informationen über Schwachstellen und andere schwerwiegende Sicherheitsvor- fälle, von denen die Anbieterinnen Kenntnis haben, weitergegeben werden.

Abs. 4

Die Analyse oder das Profiling von Cyberbedrohungen, welche die Fernmeldeinfra- strukturen gefährden können (vgl. Art. 48a und 48b), sowie die Resultate von Profilings der entsprechenden Cyberangreifer sind absolut zentral, um die ordnungsgemässe Verwaltung der fernmelderechtlichen Ressourcen und des Funkfrequenzspektrums ge- gen Cyberangriffe sicherzustellen und diese Fernmeldeinfrastrukturen zu schützen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. b und f sowie Art. 48a Abs. 2).

Es ist jedoch äusserst schwierig, im Voraus zu bestimmen, welche Daten für ein Profi- ling erforderlich und insbesondere welche Formen des Profilings nützlich sind oder künftig nützlich sein werden. Dies hängt von der ständigen und schnellen Entwicklung der Cyberangriffe, der Technologien, der Fernmeldeinfrastrukturen sowie der Vorge- hensweisen von Cyberkriminellen ab.

In diesem Kontext sieht Artikel 48d Absatz 4 vor, dass der Bundesrat bei Bedarf im Sinne von Artikel 34 Absatz 3 DSG die Modalitäten der Bearbeitung sensibler Perso- nendaten und des Profilings regeln kann. Es handelt sich hierbei um Bearbeitungen,