Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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Funktionieren eines Fernmeldenetzes beitragen (vgl. dazu auch die Erläuterungen zu Art. 48a).
Abs. 2
Artikel 48c ermöglicht dem Bundesrat, bei Bedarf zu handeln, um in einer Zeit geopo- litischer Unsicherheit, welche die internationalen politischen und wirtschaftlichen Be- ziehungen stark prägt, die grundlegenden Interessen der Schweiz zu wahren. Gemäss Absatz 2 hat der Bundesrat bei der Beurteilung der geopolitischen Lage die innere und äussere Sicherheit sowie den Schutz des Werk-, Wirtschafts- und Finanzplatzes der Schweiz zu berücksichtigen. Im Rahmen der Interessenabwägung soll er mögliche Sanktionierungen (vgl. Bst. a), die wirtschaftlichen, technologischen und sicherheitsbe- zogenen Abhängigkeiten (vgl. Bst. b) und die globale sicherheitsrelevante Gefähr- dungslage anhand der Cyberangriffe, Sabotageakte oder sonstigen nachrichtendienst- lichen Aktivitäten (vgl. Bst. c) miteinbeziehen. Es gilt dabei zu vermeiden, dass durch eine potenzielle Abhängigkeit von Lieferanten von kritischen Infrastrukturen, die Schweiz politisch unter Druck gesetzt werden könnte74 oder die Schweiz im Gegenzug selbst von Sanktionen oder Embargos bedroht wäre, falls sie aufgrund der Nutzung bestimmter Infrastrukturen als Sicherheitslücke mitten in Europa betrachtet würde (vgl. Abs. 2 Bst. d). Vor diesem Hintergrund wäre der Bundesrat möglicherweise gezwun- gen, wichtige politische und wirtschaftliche Partner, mit denen die Schweiz eine enge Beziehung pflegt, zu bevorzugen und unter Berücksichtigung ihres auf Freiheit und Rechtsstaatlichkeit basierenden Wertesystems Entscheidungen zu treffen.
Der Bundesrat soll sich dabei auf die geopolitischen Einschätzungen stützen, die ihm von den zuständigen Behörden und Fachstellen des Bundes vorgelegt werden. Die Umsetzung von Artikel 48c erfordert angesichts der erheblichen aussen- und sicher- heitspolitischen Implikationen eine gewisse Formalisierung der Koordinierung zwi- schen den betroffenen Behörden und Fachstellen.
Abs. 3
Über die vorsorglichen Massnahmen betreffend den Erwerb (vgl. Abs. 1) hinaus kann der Bundesrat die Anbieterinnen von Fernmeldediensten verpflichten, Bestandteile, die von geopolitisch problematischen Herstellerinnen stammen, aus ihrer Fernmeldeinfra- struktur zu entfernen. Eine solche Massnahme kann weitreichende Folgen für das Funktionieren der Netze und die operative Erbringung der Fernmeldedienste sowie wirtschaftliche und finanzielle Auswirkungen für die betroffenen Anbieterinnen haben. Es soll deshalb nur als letztes Mittel darauf zurückgegriffen werden. Dabei sind ausrei- chend lange Umsetzungsfristen vorzusehen, die den operativen Übergang der Netze sowie des Dienstangebots gewährleisten und die für die Amortisation und technologi- sche Erneuerung der Fernmeldeinfrastrukturen benötigten Zeit berücksichtigen.
Das Verfahren für das Verbot muss vom Bundesrat in einer Verordnung näher festge- legt werden. Es muss so ausgestaltet sein, dass die von der Massnahme betroffenen Fernmeldedienstanbieterinnen und Herstellerinnen ihr Recht auf Anhörung geltend ma- chen können. Wie unter Absatz 2 ausgeführt, würden Massnahmen nach dieser Be- stimmung eine Formalisierung der Koordinierung zwischen den betroffenen Behörden
74 Bundesrat (2023a)