Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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• Bezeichnung der Fernmeldedienste, über welche die Notkommunikation sicher- zustellen ist, Festlegung von Ausnahmen bezüglich der Sicherstellung der Leit- weglenkung, der Standortidentifikation und einer minimalen Rückfallebene so- wie Nutzung der Ortungsfunktionen von Endgeräten ohne ausdrückliche Zustim- mung der Benutzerin oder des Benutzers (vgl. Art. 20 Abs. 3).
• Erlass von technischen und administrativen Vorschriften durch das BAKOM zu den Systemaufgaben und der sich daraus ergebenden Anforderungen (vgl. Art. 20a Abs. 3).
• Festlegung von technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der Integrität der Notkommunikation (vgl. Art. 20e Abs. 4).
• Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von für Cybersicherheit zuständige anerkannte private und öffentliche Stellen (vgl. Art. 29 Abs. 3).
• Regelung der Einzelheiten der Bearbeitung von besonders schützenswerter Personendaten und der Durchführung von Profilings für die Sicherheit und das Funktionieren des Domain-Namen-Systems sowie für die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich (vgl. Art. 30a Abs. 3).
• Festlegung der Ausnahmen für die Aufhebung der Rufnummernunterdrückung (vgl. Art. 46 Abs. 2).
• Erlass von weiteren Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren, die sich aus der Nutzung der Fernmeldedienste ergeben (vgl. Art. 46a Abs. 2).
• Präzisierung der Massnahmen von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, um die unbefugte Manipulation von Fernmeldeinfrastrukturen durch fernmeldetech- nische Übertragungen zu bekämpfen, um die Resilienz der Fernmeldeinfrastruk- turen zu verbessern und um vor Cyberbedrohungen zu schützen. (vgl. Art. 48a Abs. 4).
• Verbot von sicherheitskritischen Bestandteilen und Veröffentlichung einer Liste der verbotenen Bestandteile durch das BAKOM (Art. 48b Abs. 3).
• Entfernung von Bestandteilen von Herstellern bei geopolitischen Risiken im Falle eines geopolitischen Risikos (Art. 48c Abs. 3).
• Regelung der Einzelheiten der Bearbeitung von besonders schützenswerter Personendaten und der Durchführung von Profilings zum Schutz vor Cyberbe- drohungen und zur Sicherheit und Resilienz der Fernmeldeinfrastrukturen (vgl. Art. 48d Abs. 4).
• Festlegung der im Rahmen der Mitteilungspflicht für einen nationalen Breitban- datlas einzureichenden Daten (vgl. Art. 59a Abs. 4).
• Festlegung der grundlegenden Anforderungen im Bereich der elektronmagneti- schen Verträglichkeit für elektrische Geräten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. d EleG).
6.6 Datenschutz
Die geplanten Massnahmen wurden datenschutzrechtlichen Risikovorprüfungen un- terzogen. Das Ausmass der neuen vorgesehenen Datenbearbeitungen beschränkt sich hauptsächlich auf Daten, die der Resilienz der Fernmeldeinfrastrukturen und dem Schutz vor Cyberbedrohungen dienen, wobei die überwiegende Mehrheit der zu diesen Zwecken bearbeiteten Daten nicht personenbezogener Natur ist. Vielmehr handelt es sich um Sachdaten und Daten über juristische Personen oder unbe-
stimmte Einheiten im Internet. Eine Bearbeitung besonders schützenswerter Perso- nendaten oder die Erstellung von Profilings im Sinne des DSG dürfte nur in Ausnah- mefällen erfolgen. Unter diesen Umständen erweist sich eine weitergehende Daten- schutz-Folgeabschätzung nicht als notwendig. Sie könnte jedoch bei Bedarf erfolgen, wenn die Bearbeitung der Personendaten auf Verordnungsstufe präzisiert wird. 81/89