Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagene Revision stützt sich insbesondere auf Artikel 92 Absatz 1 BV, wo- nach das Fernmeldewesen Sache des Bundes ist.

Was der Begriff Fernmeldewesen bedeutet, wird vom Stand der Technik mit Blick auf die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen definiert. So zeigt die Ent- wicklung, dass die Bundesbehörden stets gewillt waren, neue technische Mittel der Informationsübertragung in das Fernmelderegal (wie es früher auch nach Art. 36 aBV der Fall war) einzuschliessen. Erfasst von Artikel 92 Absatz 1 BV sind somit die nach dem geltenden Stand der Technik und dem Angebot im Markt bekannte Formen der fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen wie auch die fernmeldetechni- schen Aspekte der Internetkommunikation. Dabei bezieht sich die Regelungskompe- tenz lediglich auf die fernmeldetechnischen Vorgänge im Zusammenhang mit der Kom- munikation, nicht hingegen auf die Regelung der Inhalte derselben109.

Die Ausgestaltung des Fernmeldewesens liegt im gesetzgeberischen Ermessen und umfasst alle Bereiche, die zur Funktionsfähigkeit der Infrastruktur für das gesamte Fernmeldewesen notwendig sind110. Der Gesetzgeber hat somit im FMG nicht nur das Angebot von Fernmeldediensten und die Organisation des Fernmeldemarktes gere- gelt, sondern auch zahlreiche Vorschriften über die Ressourcen (Frequenzen, Adres- sierungselemente, Verzeichnisdaten), die Fernmeldeinfrastrukturen (Anlagen, Kabel- kanalisationen) und auch über Mehrwertdienste erlassen.

Die im Rahmen dieser Revision anvisierten Schutzmassnahmen zur Resilienz der Fernmeldeinfrastrukturen beruhen massgeblich auf Artikel 92 BV. Darüber hinaus sol- len sie aber auch zur Unabhängigkeit der Schweiz beitragen und dadurch der Wahrung der inneren Sicherheit dienen. Die vorliegende Revision stützt sich daher ebenfalls auf Artikel 173 Absatz 2 BV, der dem Bund eine inhärente Kompetenz im Bereich der in- neren Sicherheit überträgt. Diese Kompetenz leitet sich aus dem Bestehen des Staates und der Notwendigkeit ab, dass dieser Bestand geschützt werden können muss. Der Bund muss in der Lage sein, diejenigen Massnahmen zu ergreifen und rechtlich zu regeln, die zum Schutz des Staates, seiner Organe, Behörden und Institutionen erfor- derlich sind.

Der Entwurf enthält aber auch Bestimmungen, die auf eine Verbesserung des Konsu- mentenschutzes abzielen und dabei insbesondere die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor Cyberbedrohungen schützen sollen. So sieht Artikel 6b vor, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten bei begründetem Betrugsverdacht auf Hin- weis von fedpol Schweizer Telefonnummern und Domain-Namen sperren müssen. Diese Sperrmassnahme stellt eine Einschränkung der Kommunikationsfreiheit der be- troffenen Personen dar. Wird die Telefonnummer oder der Domain-Name in einem kommerziellen Kontext verwendet, beeinträchtigt sie auch die wirtschaftliche Freiheit dieser Personen. Die in Artikel 6a vorgesehenen Massnahmen zur Sperrung von Inter- net und Telefonie zielen ebenfalls auf einen Schutz der Bevölkerung vor Einsatz miss- bräuchlich verwendeter Adressierungselemente. Es bestehen Zweifel, ob eine solche Massnahme auf die in Artikel 92 BV vorgesehenen Kompetenzen gestützt werden kann, auf die in der Präambel des FMG Bezug genommen wird. Artikel 92 Absatz 1 BV ermächtigt den Bund zwar, die Übermittlung von Informationen, das heisst das Senden

109 Kern, Markus, Randziffer 6 (2015)

110 Hettich/Steiner, Randziffer 9 (2023)