Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten

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und Empfangen von Mitteilungen zu regeln, nicht jedoch Aspekte, die deren Inhalt be- treffen. Sperrmassnahmen, die sich auf den Inhalt oder die Nutzung von Mitteilungen beziehen, müssen daher grundsätzlich auf spezifischen sektoriellen Zuständigkeiten beruhen, wie dies beispielsweise im Bereich des Glücksspiels der Fall ist. Andernfalls würde Artikel 92 Absatz 1 BV seine eigentliche Bedeutung verlieren. Artikel 123 BV, der in der Präambel nicht erwähnt wird, könnte nur dann als Grundlage für eine Sperr- pflicht dienen, wenn diese eine im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnete Zwangsmassnahme darstellt. Handelt es sich hingegen um Massnahmen zur Verfol- gung von Straftaten oder zur Feststellung potenzieller Straftaten, fällt die Massnahme unter das kantonale Polizeirecht. Die im Entwurf vorgeschlagenen Massnahmen in Ar- tikel 6a und 6b zielen darauf ab, die Bevölkerung in der Schweiz vor Telefon- und In- ternetbetrug zu schützen. Der Gesetzgeber hat bereits in einem vergleichbaren Kontext eingegriffen, indem er die Bestimmungen zur Bekämpfung von unlauterer Massenwer- bung (Spam) in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o des Bundesgesetzes vom 19. Dezem- ber 1986111 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet hat. Diese Best- immungen stützen sich auf die in der Präambel des UWG aufgeführten Kompetenzen, insbesondere auf Artikel 97 BV. Diese Grundlage verpflichtet den Bund, Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu ergreifen. Des Weiteren basie- ren sie auf Artikel 95 BV, der den Gesetzgeber ermächtigt, Vorschriften über die Aus- übung privater Erwerbstätigkeiten zu erlassen. Diese verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 97 BV könnte auch als Grundlage für die in Artikel 6a und 6b vorgeschlagene Massnahme in Betracht kommen. Die Frage der geeigneten verfassungsrechtlichen Grundlage muss jedoch noch eingehend geprüft und im Rahmen der Vorarbeiten zur Ausarbeitung der Botschaft geklärt werden.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage schafft keine Unvereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. So fallen namentlich die geplanten Massnahmen für Fernmeldeanlagen nicht unter das MRA Schweiz-EU und stellen somit keine technischen Handelshemmnisse dar.

Im Rahmen der dem Bundesrat eingeräumten Kompetenz, hinsichtlich einer möglichen Zuspitzung der geopolitischen Lage bei Bedarf geeignete Massnahmen zum Schutz der Fernmeldeinfrastrukturen zu ergreifen (vgl. Art. 48c), könnten Beschränkungen zum oder ein Ausschluss vom Zugang zum Schweizer Markt für Gerätehersteller be- schlossen werden, die als problematisch für die Sicherheit unseres Landes gelten oder die sich im Besitz, unter der Kontrolle oder dem Einfluss eines ausländischen Staates befinden, der ein Sicherheitsrisiko darstellt. Solche Beschränkungen oder ein Aus- schluss sind nach Artikel XIV Buchstabe a (Wahrung der öffentlichen Ordnung), XIV Buchstabe c Ziffer iii und XIVbis(Sicherheit) des Anhangs 1B des Abkommens zur Er- richtung der Welthandelsorganisation WTO112 (Allgemeines Abkommen über den Han- del mit Dienstleistungen GATS), nach Artikel XIV Buchstabe a Ziffer i (Sicherheit) des Anhangs 1A des Abkommens zur Errichtung der WTO (Allgemeines Zoll- und Handels- abkommen, GATT) und nach den Artikeln 2.10, 5.4 und 5.7 (Nationale Sicherheit) des Anhangs 1A.6 des Abkommens zur Errichtung der WTO (Übereinkommen über tech- nische Handelshemmnisse, TBT) zulässig.

111SR 241

112 SR 0.632.20