Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/38: Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) im Bereich Sicherheit · 89 Seiten
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6.3 Erlassform
Beim FMG handelt es sich um ein Bundesgesetz im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 BV. Dessen Teilrevision untersteht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV unterstellt.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage ermächtigt den Bundesrat in den nachstehend aufgeführten vorwiegend technischen oder organisatorischen Bestimmungen Vorschriften zu erlassen. Die De- legation an den Bundesrat erlaubt diesem, die gesetzlichen Vorgaben zu konkretisie- ren, ohne neue Rechte oder Pflichten zu begründen. Es handelt sich somit um einen Rechtsetzungsauftrag zum Erlass von vollziehendem Ausführungs- und Verordnungs- recht. Diese Delegation rechtfertigt sich insbesondere aufgrund des sich rasch ändern- den technischen und sicherheitsrelevanten Umfeld. Bei Bedarf müssen die ausführen- den und umsetzenden Rechtsgrundlagen zeitnah angepasst werden können. Der Bun- desrat behält zudem gestützt auf Artikel 62 Absatz 2 die allgemeine Kompetenz, dem BAKOM den Erlass der erforderlichen administrativen und technischen Vorschriften zu übertragen.
Der Entwurf überträgt dem Bundesrat oder dem BAKOM den Erlass von Ausführungs- bestimmungen in den folgenden Bereichen:
• Festlegung der Einzelheiten in Bezug auf die Meldepflicht für Anbieterinnen von Fernmeldeinfrastruktur zur Erschliessung von Gebäuden (vgl. Art. 4a Abs. 2).
• Erlass von technischen und administrativen Vorschriften durch das BAKOM zu den Systemaufgaben und der sich daraus ergebenden Anforderungen (vgl.20a Abs. 3).
• Festlegung der Einzelheiten betreffend das zu beschaffende System für die au- tomatisierte Erfassung, die Anonymisierungsvoraussetzungen sowie die Aufbe- wahrungsdauer der Daten (vgl.34a Abs. 3).
• Festlegung der Einzelheiten durch das BAKOM betreffend die Zurverfügungs- tellung von Informationen (vgl. Art. 34a Abs. 4).
• Regelung der technischen Einzelheiten der Mitbenutzung und Erlass von tech- nischen und administrativen Vorschriften durch das BAKOM für den Bau und die Installation gebäudeinterner Anlagen (vgl. Art. 35 Abs. 6).
• Festlegung der Einzelheiten betreffend die störungsverursachenden Geräte (vgl. Art. 26 Abs. 3 EleG).
Der vorliegende Entwurf überträgt dem Bundesrat folgende zusätzliche oder geänderte Rechtsetzungskompetenzen:
• Ausdehnung der sinngemässen Geltung von Rechten und Pflichten von Anbie- terinnen von Fernmeldediensten für die Eigentümerinnen und Betreiberinnen von Fernmeldeanlagen oder Kabelkanalisationen für die Sicherstellung des wirksamen Wettbewerbs (vgl. Art. 3a Abs. 2).
• Festlegung der Registrierungsangaben und -Ausnahmen für Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. Art. 4 Abs. 5).