Vernehmlassungsvorlage - LGV
Vernehmlassung 2026/47: Befristete Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser · 2 Seiten
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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 wird wie folgt geändert:
Art. 13a Mit per- und polyfluorierten Alkylverbindungen vermischtes Produkt
1Lebensmittel, deren Gehalt an per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) die zugelassenen Höchstwerte überschreitet, dürfen mit Lebensmitteln der gleichen Art, die die Höchstwerte einhalten, vermischt werden, sofern:
a. das Mischprodukt die Höchstwerte an PFAS nicht überschreitet;
b. die Rückverfolgbarkeit bis zum Betrieb der Primärproduktion jederzeit si- chergestellt wird;
c. das vermischte Produkt nicht in einen Mitgliedstaat der EU ausgeführt wer- den kann, und
d. es die Angabe «hergestellt aus einer Mischung, um die Einhaltung der PFAS-Höchstwerte zu gewährleisten» enthält, wenn es an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.
2Wer Lebensmittel mit Lebensmitteln, deren Gehalt an PFAS die zugelassenen Höchstwerte überschreitet, vermischen will, muss dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden.
Art. 36 Abs. 1 Bst. k
1Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen:
k. den entsprechenden Hinweis nach Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe d.
1 SR 817.02
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