Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung sowie zur Verwertung von Kreditgeschäften und der damit verbundenen Rechte und Sicherheiten nach dem genannten Abschnitt erforderlich ist (Art. 17d Abs. 1 VE-BankG).357
Artikel 54a ff. VE-FINMAG beinhalten die Bearbeitung und die Bekanntgabe von Daten. Behörden und beigezogene Dritte sind auf den Austausch dieser Daten untereinander angewiesen um die Zusammenarbeit bei der Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz zu gewährleisten. Gleichzeitig sind die Informationen und Daten der betroffenen Beaufsichtigten wie auch die von der SNB und der FINMA gegenüber dem EFD zur Verfügung gestellten Informationen zweifellos sehr sensibler Natur. Müssten die betroffenen Finanzmarktteilnehmer sowie die FINMA und die SNB davon ausgehen, dass die mit dem EFD oder anderen Bundesstellen geteilten Informationen sowie die Dokumentation der Sitzungen des Finanzstabilitätsrats und des Finanzstabilitätsausschusses unter das Öffentlichkeitsgesetz fallen und veröffentlicht werden, würde die Zusammenarbeit und der dafür unbedingt notwendige Informationsfluss wesentlich gestört. Die SNB und die FINMA sind dem BGÖ nicht unterstellt (Art. 2 Abs. 2 BGÖ). Die SNB wird vom Geltungsbereich ausgenommen, um ihrem besonderen Status der Unabhängigkeit nach Artikel 99 BV Rechnung zu tragen und diese Unabhängigkeit auch im Bereich des Informationszugangs zu gewährleisten. Die Ausnahme der FINMA rechtfertigt sich dadurch, dass sie als Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt in einem wirtschaftlich und politisch ausserordentlich sensiblen Bereich tätig ist.358 Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der stark überwiegende Anteil an ausgetauschten Informationen zur Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen von der FINMA und der SNB als nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellten Institutionen stammen würde, soll im Kontext des 5a. Titel VE-FINMAG in Artikel 54j Absatz 2 VE-FINMAG eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz vorgesehen werden.359 Zudem wird der Vollständigkeit halber hinsichtlich der von der FINMA erstellten Dokumente nach Artikel 52b VE-BankG und deren Ausnahme vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes hingewiesen.360
Anhänge
Separate Regulierungsfolgenabschätzung361
357 Siehe hierzu weitergehend die Erläuterungen zu Art. 17c Abs. 1 VE-BankG unter Ziff. 4.1.
358 Vgl. auch BBl 2003 1963, 1988.
359 Siehe hierzu die Erläuterungen zu Art. 54j Abs. 2 VE-FINMAG unter Ziff. 4.7.
360 Siehe hierzu die Erläuterungen zu Art. 52b VE-BankG unter Ziff. 4.1.
361 www.efd.admin.ch > Too Big To Fail.