Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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Übertragung von Kreditforderungen sowie die erleichterte Bestellung anderweitiger Sicherheiten als Sicherheiten für Liquiditätsunterstützung insbesondere in Krisensituationen kommt im Grundsatz nicht nur den Banken, sondern auch deren Kundinnen und Kunden zugute, da die Liquiditätsunterstützung durch die SNB helfen kann, das Risiko eines Ausfalls einer notleidenden Bank zu vermindern. Solange der Verwertungsfall nicht eintritt, ändert sich für die Kundschaft im Geschäftsverkehr mit ihrer Bank nichts. Mit Blick auf die von den genannten Massnahmen betroffenen Schuldnerinnen und Schuldner ist anzumerken, dass der Gläubigerwechsel grundsätzlich weniger schwerwiegend ist als ein Schuldnerwechsel, weshalb das geltende Privatrecht die Abtretung von Forderungen im Grundsatz erlaubt, sofern insbesondere kein Abtretungsverbot vereinbart wurde (Art. 164 Abs. 1 OR). Insofern ist zwar im Regelfall ein leichter Eingriff durch die vorgeschlagenen gesetzlichen Massnahmen in die Rechtsposition der Schuldnerin und des Schuldners zu konstatieren. Im Ausnahmefall können durch die vorgeschlagenen Massnahmen Abtretungsverbote betroffen sein, was schwerer wiegen kann. Demgegenüber steht aber auch der Umstand, dass Schuldnerinnen und Schuldner gleichermassen wie die Gläubigerinnen und Gläubiger bzw. Kundinnen und Kunden einer Bank ein grosses Interesse an der Stabilität und Überlebensfähigkeit der kreditgebenden Bank aufweisen, nicht zuletzt da diese vielfach auch die Funktion als Hausbank wahrnimmt. Folglich dient es auch Schuldnerinnen und Schuldner, wenn ihre Bank in Krisenlagen rasch und zuverlässig Liquiditätsunterstützung der SNB beziehen und damit stabilisiert werden kann, weil dies das Risiko eines Zahlungs- oder Kreditausfalls reduziert. Dieses Interesse der Schuldnerinnen und Schuldner wird noch verstärkt, wenn sie – wie es in der Praxis oft der Fall sein dürfte – gleichzeitig weitere Kundenbeziehungen zur betroffenen Bank sowie auch Forderungen gegenüber der Bank aufweisen. Der Kreis der möglichen Gläubigerwechsel ist dabei auf die SNB sowie auf spezifisch für den Zweck der Liquiditätsunterstützung der SNB errichtete Zweckgesellschaften beschränkt und erfasst keine beliebigen Dritten. Einzig im Ausnahmefall der Verwertung käme eine Weiterveräusserung an Dritte in Betracht, wobei diesfalls die Überlebensfähigkeit der Bank ohnehin kaum gegeben wäre. Im Rahmen einer Konkursliquidation müssten sich Schuldnerinnen und Schuldner zwangsläufig mit der Übertragung der betroffenen Kreditforderungen an sonstige Dritte auseinandersetzen. Vor diesem Hintergrund ist ein öffentliches Interesse zu bejahen. Die Massnahmen sind verhältnismässig, zumal die Bestimmungen zweckgebunden an die Vergabe von Liquiditätsunterstützung der SNB anknüpfen und insbesondere für die Bewältigung von Krisen geschaffen werden sollen – und damit vor allem in Ausnahmesituationen zum Tragen kommen werden. Hinzu kommt, dass die Übertragungsbestimmungen insbesondere für Bestandesverträge relevant sein dürften, dies vor dem Hintergrund, dass Übertragungsklauseln bei bestehenden Hypothekarverträgen insbesondere bei kleineren Banken heutzutage unüblich sind und bei anderen Kreditarten zuweilen gänzlich fehlen. In neueren Kreditverträgen dürften aber entsprechende Übertragungsklauseln voraussichtlich künftig häufiger verwendet werden und einen Einsatz von Kreditforderungen als Sicherheit ermöglichen. Es ist diesbezüglich ebenfalls zu berücksichtigen, dass Banken auf Stufe der LiqV zukünftig verbindlichen regulatorischen Anforderungen zur Vorbereitung von zentralbankfähigen Vermögenswerten für den Bezug von Liquiditätsunterstützung bei Zentralbanken unterliegen sollen. Die hier vorgesehenen Erleichterungen sollen die Banken in der Erfüllung dieser neuen Anforderungen unterstützen. Schliesslich ist anzumerken, dass sich die Rechtsposition der Schuldnerinnen