Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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und Schuldner von betroffenen Kreditforderungen durch diese Verwendung als Sicherheit in der Regel nicht verschlechtern werden, zumal sie weiterhin alle Einreden, die ihnen gegen die ursprüngliche Forderung zustanden, auch gegen den neuen Gläubiger weiterhin einbringen können (vgl. Art. 169 OR). Weiterreichende Massnahmen wie insb. der Ausschluss des gesetzlichen Verrechnungsrechts wurden hingegen nach sorgfältiger Prüfung aufgrund der übermässigen Verschlechterung der Rechtsposition der Schuldnerinnen und Schuldner verworfen.356 Die vorliegenden Einschränkungen der Vertragsfreiheit sind daher gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die Relativierung der Geltung des Bankkundengeheimnisses und der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Massnahmen stehen somit im Einklang mit Artikel 36 BV.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Es bestehen keine entgegenstehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz zum vorliegenden Gesetzesvorhaben.
6.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Alle vorliegenden Änderungen des BankG wie auch der weiteren genannten Erlasse unterstehen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegende Gesetzesrevision enthält explizite Delegationen von Rechtsetzungsbefugnissen zuhanden des Bundesrates, wobei es sich teilweise um formelle Anpassungen bzw. Verschiebungen (Art. 3h Abs. 2 und Art. 3n Abs. 1 VE-BankG) handelt. Neu soll der Bundesrat nach Artikel 3b Absatz 5 VE-Bank die Anforderungen an die Organisation festlegen. Er kann die FINMA ermächtigen, hierzu Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Weiter definiert der Bundesrat die komplexe Organisation und einzelne Bereiche und Funktionen (Art. 3c Abs. 4 VE-BankG). Zudem legt der Bundesrat den Inhalt der Verantwortlichkeitsübersicht und der Verantwortlichkeitserklärung nach Artikel 3d Absatz 3 fest (inkl. Delegationskompetenz an die FINMA). Artikel 3l Absatz 3 gibt dem Bundesrat die Kompetenz zur Regelung der organisatorischen Anforderungen von Finanzgruppen und bankdominierten Finanzkonglomeraten (inkl. Delegationskompetenz an die FINMA). Ferner kann der Bundesrat nach Artikel 5b Absatz 4 VE-BankG die Anforderungen an die Vergütungssysteme festlegen. Er kann die FINMA ermächtigen, hierzu Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Des Weiteren hat der Bundesrat nach Artikel 3q Absatz 1 VE-BankG eine Rechtsetzungsbefugnis im Zusammenhang mit Staatsverträgen. In Artikel 10 Absatz 4 VE-BankG handelt es sich um eine Erweiterung bereits bestehender Befugnisse. Demnach soll der Bundesrat weitere Kriterien zur Abwicklungsplanung auf Verordnungsstufe definieren, um die Prävention zu stärken und dass im Falle einer Abwicklung, diese zeitnah umgesetzt werden kann.
356 Siehe Ziff. 1.2.3.