Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten
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Artikel 10b Absatz 5 ermächtigt den Bundesrat, verschiedene Grössen im Zusammenhang mit dem Aufschub variabler Vergütungen zu bestimmen. Auch wird der Bundesrat im Rahmen von Artikel 30b Absatz 6 VE-BankG auf Verordnungsstufe ein Schuldinstrument näher definieren, das von einer Bank im direkten oder indirekten Eigentum des Bundes herausgegeben werden kann. Weitere Ausführungsbestimmungen wird der Bundesrat im Rahmen der neuen Bestimmungen in Artikel 32a, 37a und 37c VE-FINMAG erlassen (vgl. Art. 37d VE-FINMAG). Gleiches gilt für die Artikel 38a und 38c Absatz 3 VE-RAG (vgl. Art. 41 RAG).
Auch der FINMA werden Rechtsetzungsaufgaben übertragen, wobei es sich auch hier weitestgehend um bestehende Befugnisse handelt und aus formellen Gründen bzw. zufolge Verschiebungen in die Vorlage aufgenommen werden (Art. 3p Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 4 VE-BankG). Hingegen präzisiert die FINMA nach Artikel 29a Absatz 8 VE-BankG die Anforderungen an die Bewertungen, die Bewertungsbeauftragten sowie an die Dokumentation der den Bewertungen zugrundeliegenden Informationen und Annahmen zu.
6.5 Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über welche Personendaten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Als Personendaten gelten dabei alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG). Der Begriff der Bearbeitung von Personendaten nach dem Datenschutzgesetz umfasst dabei ebenfalls die Bekanntgabe von Daten (Art. 5 Bst. d DSG). Bundesorgane dürfen Personendaten gemäss Artikel 34 DSG nur bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Vorliegend sollen in zwei Bereichen neue beziehungsweise ergänzende gesetzliche Grundlagen für geplante Personendatenbearbeitungen berücksichtigt werden: Im 5a. Titel des VE-FINMAG wird neu die Zusammenarbeit für die Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen gesetzlich geregelt werden (Art. 54a ff. VE-FINMAG). Für die Zwecke dieser Zusammenarbeit wird mit Artikel 54j Absatz 3 VE-FINMAG eine gesetzliche Grundlage zur Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten beziehungsweise besonders schützenswerter Personendaten Daten juristischer Personen betreffend Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (vgl. Art. 5 Bst. c Ziff. 5 DSG und Art. 57r Abs. 2 Bst. a RVOG sowie Daten über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 57r Abs. 2 Bst. b RVOG), für die betroffenen Behörden und allfällige beigezogene Dritte vorgesehen, soweit dies für den Vollzug der Zusammenarbeit zur Prävention und Bewältigung von Finanzkrisen in der Schweiz notwendig ist. Zudem soll für den achten Abschnitt des VE-BankG betreffend die Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit einer Liquiditätsunterstützung der SNB eine gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung sowie Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen für die SNB sowie allfällige für den Vollzug des genannten Abschnitts involvierte Dritte vorgesehen werden, soweit dies für