Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/49: Änderung des Bankengesetzes (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und des Berichts der parlamentarischen Untersuchungskommission) · 265 Seiten

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das Eigentum der Täterin oder des Täters ein (Art. 26 BV). Diese Einschränkung ist jedoch gerechtfertigt (Art. 36 BV), denn sie ermöglicht es, die Anreize zu einer Verletzung des Aufsichtsrechts mit dem Zweck, einen Gewinn zu erzielen oder einen Verlust zu verhindern, zu beseitigen. Damit schützt sie die einzelnen Personen (z. B. die Versicherten), trägt zur Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte bei, stärkt das Ansehen des Finanzplatzes und dient somit einem überwiegenden öffentlichen Interesse. Ebenso ist diese Änderung verhältnismässig, denn die Einziehung gilt weiterhin nur im Falle einer schweren Verletzung des Aufsichtsrechts. Die Anwendungsfälle sind somit begrenzt, da die Massnahme lediglich Mitarbeitende betrifft, die aufsichtsrechtliche Verletzungen begangen haben. Diese Massnahme entspricht somit Artikel 36 BV.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die vorgeschlagenen Änderungen für den Schutz der betroffenen öffentlichen Interessen angemessen und notwendig sind. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird durch die in mehreren Fällen vorgesehenen Ausnahmen und Erleichterungen ebenfalls berücksichtigt, sofern der Schutz von Dritten weiterhin gewährleistet ist. Insofern sind die vorgeschlagenen Bestimmungen verfassungskonform (Art. 36 BV).

Im Übrigen steht die Übertragung neuer Finanzmarktaufsichtsbefugnisse (z. B. die Verhängung von pekuniären Verwaltungssanktionen) an die FINMA im Einklang mit der Verfassung (Art. 178 Abs. 3 BV).

6.1.4. Bestellung und Verwertung von Sicherheiten im Zusammenhang mit ei-

ner Liquiditätsunterstützung der SNB

Die Massnahmen zur erleichterten Verwendung von Kreditforderungen zum Zweck der Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB gemäss den Artikeln 17–17d VE-BankG betreffen die Vertragsfreiheit, welche von der Wirtschaftsfreiheit geschützt wird (Art. 27 BV). Um Kreditforderungen sowie weitere Sicherheiten (z. B. Schuldbriefe) auch in Absenz ausdrücklicher vertraglicher Grundlagen an die SNB, an Zweckgesellschaften gemäss Artikel 17b VE-BankG oder für eine allfällige Verwertung durch die SNB an Dritte (Art. 17a VE-BankG) übertragen zu können, sehen die genannten Massnahmen insbesondere gesetzliche Übertragungsbestimmungen zwecks Besicherung von Liquiditätsunterstützung der SNB sowie Vereinfachungen bei der Vorbereitung von Schuldbriefen als Sicherheiten für die Liquiditätsunterstützung der SNB vor. Vorliegend soll durch die genannten neuen Bestimmungen im Bankengesetz eine formelle gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese gesetzlichen Erleichterungen erlauben es, eine grosse Anzahl von Kreditforderungen sowie weiterer Sicherheiten innert kurzer Frist und in möglichst einfacher Weise rechtsgültig an die SNB bzw. im Fall von Art. 17b VE-BankG an spezifische Zweckgesellschaften zur Ausgabe zweckgebundener Covered Bonds zu übertragen. Dies stellt sicher, dass die Banken Liquiditätsunterstützung der SNB ohne breitflächige Vertragsanpassungen beanspruchen können und die Liquiditätsversorgung von Banken – insbesondere im Krisenfall – besser gewährleistet bleibt. Letztlich wird damit das Risiko einer Bankenkrise und die damit verbundenen, untragbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft gemindert. Entsprechend dienen die Massnahmen dem Funktionieren des Bankensystems und damit dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte (vgl. Art. 4 FINMAG). Die Möglichkeit der erleichterten