Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten

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Übersicht

Mit dieser Vorlage soll die formelle Lebenspartnerschaft (Pacte civil de solidarité, PACS) als neues Rechtsinstitut für Paarbeziehungen in der Schweiz geschaffen werden. Sie soll mit Blick auf ihre Rechtswirkungen zwischen dem Konkubinat und der Ehe angesiedelt sein und sich insbesondere am bewährten Vorbild der Kantone Neuenburg und Genf sowie Frankreich orientieren. Im Vergleich zum Konkubinat

soll der PACS mehr Rechtssicherheit und Schutz bieten. Damit wird die parlamen-

tarische Initiative 22.448 «Einen PACS für die Schweiz» umgesetzt.

Ausgangslage

Nach aktueller Rechtslage besteht für unverheiratete Paare eine gewisse Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Rechtswirkungen ihrer Partnerschaft. Die Rechtswirkungen des Konkubinates sind nur punktuell geregelt und setzen unterschiedliche Anforderungen voraus. Konkubinatsverträge werden nur selten geschlossen, und sie können nicht alle Bereiche regeln. Mit Einführung der formellen Lebenspartnerschaft (Pacte civil de solidarité, PACS) soll den Partnerinnen und Partnern die Möglichkeit eröffnet werden, sich in Zukunft für eine nichteheliche Lebenspartnerschaft mit klar geregelten Rechtswirkungen zu entscheiden, ohne die Ehe oder das Konkubinat in seiner heutigen Form in Frage zu stellen. Sie soll als sogenanntes «Konkubinat plus» näher beim Konkubinat als bei der Ehe liegen. Der PACS als rechtlich geregelte Beziehungsform ist in den Kantonen Neuenburg und Genf sowie insbesondere auch in Frankreich bereits bekannt.

Inhalt der Vorlage

Die formelle Lebenspartnerschaft (Pacte civil de solidarité, PACS) soll in einem neuen Spezialgesetz (PACS-Gesetz) geregelt werden. Das Gesetz soll insbesondere Normen zur Begründung, zu den Wirkungen sowie zur Auflösung umfassen.

Variante 1 zu Art. 4–6 (Begründung durch öffentliche Beurkundung): Für die Begründung des PACS ist die öffentliche Beurkundung vorgesehen. So verwechseln die Partnerinnen und Partner ihn nicht mit der Ehe und sind sich bewusst, dass diese Partnerschaft im Vergleich zur Ehe wesentlich weniger weitgehende Rechtswirkungen hat. Auch kann die Notarin oder der Notar die Paare bei der Ausarbeitung ergänzender Vereinbarungen unterstützen, zum Beispiel zur Regelung der Erbschaft im Todesfall.

Variante 2 zu Art. 4–6 (Begründung beim Zivilstandsamt): Die Begründung des PACS soll beim Zivilstandsamt erfolgen. Diese Zuständigkeit folgt dem bewährten System der Ehe, die ebenfalls beim Zivilstandsamt geschlossen wird. Das Zivilstandsamt ist zudem eine leicht zugängliche Behörde mit begrenzten Gebühren. Um einen PACS zu begründen, müssen beide Partnerinnen und Partner gemeinsam persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen und erklären, dass sie die formelle Lebenspartnerschaft eingehen wollen.

Mit Blick auf die Rechtswirkungen soll die formelle Lebenspartnerschaft näher beim Konkubinat als bei der Ehe liegen. Entsprechend sind für Personen in formeller Lebenspartnerschaft nur punktuell – primär während der Dauer des Zusammenlebens – eheähnliche Rechtswirkungen vorgesehen. Diese Wirkungen betreffen insbesondere