Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/51: 22.448 s Pa. Iv. Caroni. Einen Pacs für die Schweiz · 78 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Beistands- und Unterhaltspflichten, die Vertretung der Gemeinschaft, den Schutz der Familienwohnung sowie verfahrensrechtliche Aspekte. Soweit das PACS-Gesetz oder andere Bundesgesetze keine besonderen Rechtswirkungen vorsehen, sollen die Partnerinnen und Partner in formeller Lebenspartnerschaft die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Partnerinnen und Partner im Konkubinat.
Die Auflösung der formellen Lebenspartnerschaft soll einfach und niederschwellig, rasch und ohne Gerichtsverfahren sowohl einvernehmlich als auch einseitig durch Abgabe einer Erklärung beim Zivilstandsamt möglich sein. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PACS-Gesetzes in einer kantonalen formellen Partnerschaft leben, können diese in einen eidgenössischen PACS umwandeln. Ohne Umwandlung besteht die kantonale Partnerschaft nach Massgabe des kantonalen Rechts weiter. Die Begründung neuer kantonaler Partnerschaften soll aber nach dem Inkrafttreten des PACS-Gesetzes nicht mehr möglich sein.
Begründung und Auflösung des PACS sowie die Umwandlung sollen im Personenstandsregister Infostar eingetragen werden. Im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaften entfalten ihre Rechtswirkung nach Massgabe des internationalen Privatrechts und sollen in der Schweiz in Zukunft grundsätzlich anerkannt werden.