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Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 1a Begriff

In dieser Verordnung bedeutet Helvetica auf Papier oder auf anderen Trägern gedruckte oder gespeicherte Informationen, einschliesslich elektronisch verfügbarer Informationen, welche die Eigenschaften nach Artikel 3 Absatz 1 NBibG erfüllen.

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Abschnitt: Sammelauftrag der Bibliothek

Art. 2 Sammlung von Helvetica

1Die Bibliothek sammelt umfassend insbesondere folgende Helvetica:

a. Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Partituren, landeskundlich relevante Websites;

b. geographische Dokumente wie Karten, Pläne, Atlanten, Stiche, Photographien, Diapositive.

c. Publikationen, die Ton- und Bildaufzeichnungen wie Magnetbänder, Filme, Compact Discs oder digitale Träger beinhalten, auf denen Texte, Bilder und Tondokumente festgehalten sind.

2Sie sammelt punktuell folgende Helvetica:

a. Publikationen, die sich teilweise auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beziehen;

b. Publikationen, deren Inhalt für die Kenntnis der Schweiz von geringer Bedeutung ist oder die bereits in anderer Form zur Bibliothek gehören;

c. unveränderte Neuauflagen;

d. Sonderausgaben in aufwendiger Ausstattung, wenn eine einfache Ausgabe erhältlich ist;

e. Publikationen von Gemeinden;

f. Publikationen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften;

g. Publikationen von Vereinen, Firmen und Institutionen;

h. Software-Produkte wie EDV-Programme, Lernspiele, Expertensysteme und elektronische Spiele;

i. Fahrpläne, Telefonbücher und ähnliche Personen- oder Adressverzeichnisse.

3Nicht gesammelt werden folgende Helvetica:

a. vervielfältigtes Lehrmaterial von Bildungs- und Unterrichtsanstalten;

b. Bachelor-, Master- und Seminararbeiten;

c. Patentschriften;

d. Wertpapiere und Zahlungsmittel;