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Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 7 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 1a Begriff
In dieser Verordnung bedeutet Helvetica auf Papier oder auf anderen Trägern gedruckte oder gespeicherte Informationen, einschliesslich elektronisch verfügbarer Informationen, welche die Eigenschaften nach Artikel 3 Absatz 1 NBibG erfüllen.
Gliederungstitel vor Art. 2
2. Abschnitt: Sammelauftrag der Bibliothek
Art. 2 Sammlung von Helvetica
1Die Bibliothek sammelt umfassend insbesondere folgende Helvetica:
a. Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Partituren, landeskundlich relevante Websites;
b. geographische Dokumente wie Karten, Pläne, Atlanten, Stiche, Photographien, Diapositive.
c. Publikationen, die Ton- und Bildaufzeichnungen wie Magnetbänder, Filme, Compact Discs oder digitale Träger beinhalten, auf denen Texte, Bilder und Tondokumente festgehalten sind.
2Sie sammelt punktuell folgende Helvetica:
a. Publikationen, die sich teilweise auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beziehen;
b. Publikationen, deren Inhalt für die Kenntnis der Schweiz von geringer Bedeutung ist oder die bereits in anderer Form zur Bibliothek gehören;
c. unveränderte Neuauflagen;
d. Sonderausgaben in aufwendiger Ausstattung, wenn eine einfache Ausgabe erhältlich ist;
e. Publikationen von Gemeinden;
f. Publikationen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften;
g. Publikationen von Vereinen, Firmen und Institutionen;
h. Software-Produkte wie EDV-Programme, Lernspiele, Expertensysteme und elektronische Spiele;
i. Fahrpläne, Telefonbücher und ähnliche Personen- oder Adressverzeichnisse.
3Nicht gesammelt werden folgende Helvetica:
a. vervielfältigtes Lehrmaterial von Bildungs- und Unterrichtsanstalten;
b. Bachelor-, Master- und Seminararbeiten;
c. Patentschriften;
d. Wertpapiere und Zahlungsmittel;