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Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 7 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 12 Nutzung
1Die Nationalbibliothek macht die Sammlungen in den eigenen Räumen nach Massgabe der Weisungen der Direktion zur Einsicht zugänglich.
2Die Nationalbibliothek stellt die erforderliche Infrastruktur zur Nutzung der Sammlungen zur Verfügung oder vermittelt ihren Benutzerinnen und Benutzern den Zugang zu entsprechenden Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen.
3Die Bibliothek ermöglicht die Ausleihe von Helvetica nach Massgabe der Weisungen der Direktion. Vorbehalten bleiben elektronisch verfügbaren Helvetica.
4Die Bibliothek und die Nationalphonothek machen elektronisch verfügbare Helvetica über Telekommunikationsmittel für Benutzerinnen und Benutzer orts- und zeitunabhängig zugänglich.
Art. 12a Besondere Massnahmen bei nicht frei zugänglichen elektronisch
verfügbaren Helvetica
1Die Bibliothek und die Nationalphonothek beschränken die Konsultation nicht frei zugänglicher elektronisch verfügbarer Helvetica über Telekommunikationsmittel unter Anwendung folgender Massnahmen:
a. Schutzfristen: Die Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber können Schutzfristen von 1, 2 oder 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wählen oder auf eine Schutzfrist verzichten; bis zum Ablauf der Schutzfristen sind die Helvetica für die Konsultation gesperrt.
b. Benutzeridentifikation: Die orts- und zeitunabhängige Konsultation ist ausschliesslich über die zur Verfügung gestellten Telekommunikationsmittel der Nationalbibliothek und für identifizierte und in der Nationalbibliothek eingeschriebene Benutzerinnen und Benutzer möglich.
c. Kein Mehrfachzugriff: Die gleichzeitige Konsultation ein- und desselben Helveticums durch mehrere Benutzerinnen und Benutzer wird verwehrt.
d. Kopier- und Verbreitungsschutz: Jede Form von Vervielfältigung, namentlich das Herunterladen und dauerhafte Speichern, wird untersagt und nach dem Stand der Technik verhindert.
2Zur Absicherung des digitalen Zugriffssystems und zur Gewährleistung des Kopier- und Verbreitungsschutzes überprüft die Nationalbibliothek die Risikosituation periodisch. Zudem führt sie regelmässig auf die Risikosituation abgestimmte Sicherheitstests durch.
3Der jährliche Beitrag zur Unterstützung der Kulturschaffenden gemäss Artikel 5 Absatz 4 NBibG beträgt 20 000 Franken.
Art. 12b Erhaltung
1Die Nutzung kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.