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Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 7 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Zur Schonung und Erhaltung der Helvetica überträgt die Nationalbibliothek Teile ihrer Sammlung auf andere Träger und Medien oder wandelt sie in elektronische Formate um. Sie stellt die künftige Lesbarkeit der Träger, Medien und elektronischen Formate sicher.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a
Im Bereich der Helvetica erfüllt die Nationalbibliothek folgende Aufgaben:
a. Sie informiert über ihre eigenen Sammlungen.
Art. 14a Abs. 1
1 Wer den Sammlungen oder Einrichtungen der Nationalbibliothek Schaden zufügt, ist in vollem Umfang ersatzpflichtig; bei Verlust gilt die Haftung auch für die Kosten und Aufwendungen einer Ersatzanschaffung.
Art. 15 Abs. 1 Bst. c
1 Bei der Erfüllung ihres Auftrags arbeitet die Nationalbibliothek mit anderen Institutionen der Schweiz zusammen und stimmt ihre Tätigkeit mit ihnen ab. Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf:
c. die Entwicklung und Anwendung von Methoden und Massnahmen der analogen und digitalen Erhaltung der Sammlungen.
Gliederungstitel nach Art. 21
7. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
Art. 22
Die Nationalbibliothek kann Daten über natürliche und juristische Personen, die zur Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind, insbesondere zu folgenden Zwecken bearbeiten:
a. zur Ausübung ihrer Sammeltätigkeiten;
b. zur Erschliessung;
c. zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationsvermittlung;
d. zur Erbringung von gewerblichen Leistungen;
e. zur Zusammenarbeit mit schweizerischen und ausländischen Institutionen;
f. zur Erhebung von Gebühren;
g. zur Herausgabe von Bibliografien;
h. zur Abklärung und Verwertung von Urheberrechten;
i. zur Ausrichtung von Finanzhilfen;