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Vernehmlassung 2026/54: Änderung der Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek (Dépôt légal numérique) · 7 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

e. Publikationen, die in der Schweiz hergestellt wurden, aber für den ausländischen Markt bestimmt sind, sofern sie für die Schweiz nicht besonderes Interesse aufweisen;

f. Drucksachen von Unternehmen und der Verwaltung wie Formulare, Preislisten, Prospekte und andere Werbeschriften sowie Akzidenzdrucksachen;

g. ausschliesslich in einer privaten Personengruppe geteilte Inhalte sowie nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Korrespondenz oder persönliche Aufzeichnungen.

4Unterlagen des Bundes, welche unter die Archivierungspflicht fallen, werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen für die Archivierung durch das Schweizerische Bundesarchiv archiviert.

Art. 2a Form und Format von gesammelten Helvetica

1Sind Helvetica elektronisch verfügbar oder gibt es sie in unterschiedlichen elektronischen Formaten, entscheidet die Bibliothek, in welcher Form oder in welchem Format sie gesammelt werden.

2Für den Entscheid gelten folgende Kriterien:

a. Originalität;

b. Vollständigkeit;

c. technische Machbarkeit;

d. Erhaltungskosten.

Art. 3 Weitere Helvetica-Sammlungen der Bibliothek

Über Aufbau, Betreuung und Erschliessung von weiteren Helvetica-Sammlungen entscheidet die Bibliothek entsprechend ihren Aufgaben und nach Absprache mit anderen Institutionen des Bundes, insbesondere dem Schweizerischen Bundesarchiv. Vorbehalten bleibt Artikel 13 NBibG.

Art. 4 Sammlung durch andere Institutionen

1 Die Bibliothek kann auf das Sammeln von Helvetica in bestimmten Bereichen verzichten, wenn sie von einer anderen Institution umfassend gesammelt, aufbewahrt, dokumentiert und zugänglich gemacht werden.

2 Sie stimmt ihre Sammeltätigkeit mit solchen Institutionen ab, insbesondere mit der Schweizerischen Bibliothek für Blinde, Seh- und Lesebehinderte, den Kantonsbibliotheken, der Cinémathèque suisse und dem Schweizerischen Bundesarchiv.

Art. 5 Erwerb von Helvetica

1Die Bibliothek schliesst mit Verbänden und Einzelunternehmen, die im Bereich der Herstellung und Verbreitung von Helvetica nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 tätig sind, nach Möglichkeit Vereinbarungen über die unentgeltliche Abgabe unmittelbar nach deren Erscheinen. Vorbehalten bleiben elektronisch verfügbare Helvetica.