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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Anlage II
Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie
Nach diesem Übereinkommen können Initiativen zum Kapazitätsaufbau und zur Wei- tergabe von Meerestechnologie unter anderem Folgendes umfassen:
a) den Austausch einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und For- schungsergebnisse in benutzerfreundlichen Formaten, darunter
i) den Austausch meereswissenschaftlicher und -technologischer Kennt- nisse;
ii) den Austausch von Informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;
iii) den Austausch von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;
b) die Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Be- zug auf
i) wissenschaftliche Meeresforschung, Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen;
ii) umweltbezogene und biologische Informationen, die im Rahmen von Forschungsarbeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erhoben wurden;
iii) einschlägiges traditionelles Wissen entsprechend der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Träger dieses Wissens;
iv) Stressfaktoren für die Meere, die die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse beeinträchtigen, ein- schliesslich der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, etwa Er- wärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie der Versauerung der Meere;
v) Massnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschliess- lich Meeresschutzgebiete;
vi) Umweltverträglichkeitsprüfungen;
c) die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschliesslich der Ausrüstung, etwa
i) die Entwicklung und Einrichtung der erforderlichen Infrastruktur;
ii) die Bereitstellung von Technologie, einschliesslich Ausrüstung für Pro- benahme und Methodik (zum Beispiel für Wasser-, geologische, biolo- gische oder chemische Proben);
iii) den Erwerb der erforderlichen Ausrüstung zur Unterstützung und Wei- terentwicklung der Kapazitäten für Forschung und Entwicklung, auch im