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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten

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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten

ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»

Anlage II

Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie

Nach diesem Übereinkommen können Initiativen zum Kapazitätsaufbau und zur Wei- tergabe von Meerestechnologie unter anderem Folgendes umfassen:

a) den Austausch einschlägiger Daten, Informationen, Kenntnisse und For- schungsergebnisse in benutzerfreundlichen Formaten, darunter

i) den Austausch meereswissenschaftlicher und -technologischer Kennt- nisse;

ii) den Austausch von Informationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse;

iii) den Austausch von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen;

b) die Verbreitung von Informationen und Bewusstseinsschärfung, auch in Be- zug auf

i) wissenschaftliche Meeresforschung, Meereswissenschaften und damit zusammenhängende maritime Tätigkeiten und Dienstleistungen;

ii) umweltbezogene und biologische Informationen, die im Rahmen von Forschungsarbeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse erhoben wurden;

iii) einschlägiges traditionelles Wissen entsprechend der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Träger dieses Wissens;

iv) Stressfaktoren für die Meere, die die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse beeinträchtigen, ein- schliesslich der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, etwa Er- wärmung und Sauerstoffmangel im Meer, sowie der Versauerung der Meere;

v) Massnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschliess- lich Meeresschutzgebiete;

vi) Umweltverträglichkeitsprüfungen;

c) die Entwicklung und Stärkung der einschlägigen Infrastruktur, einschliesslich der Ausrüstung, etwa

i) die Entwicklung und Einrichtung der erforderlichen Infrastruktur;

ii) die Bereitstellung von Technologie, einschliesslich Ausrüstung für Pro- benahme und Methodik (zum Beispiel für Wasser-, geologische, biolo- gische oder chemische Proben);

iii) den Erwerb der erforderlichen Ausrüstung zur Unterstützung und Wei- terentwicklung der Kapazitäten für Forschung und Entwicklung, auch im