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Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 72 Änderung
1. Eine Vertragspartei kann durch eine an das Sekretariat gerichtete schriftliche Mit- teilung Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Das Sekretariat leitet diese Mitteilung an alle Vertragsparteien weiter. Befürwortet innerhalb von sechs Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsparteien das Er- suchen, so wird die vorgeschlagene Änderung auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien geprüft.
2. Eine nach Artikel 47 beschlossene Änderung dieses Übereinkommens wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme wei- tergeleitet.
3. Änderungen dieses Übereinkommens treten für die Vertragsparteien, die sie ratifi- zieren, genehmigen oder annehmen, am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunden durch zwei Drittel der Anzahl der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ände- rung beschlossen wurde, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde zu einer Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl solcher Urkunden hinterlegt, am dreis- sigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeur- kunde in Kraft.
4. Eine Änderung kann zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, für ihr Inkrafttreten eine kleinere oder grössere als die nach diesem Artikel erforderliche An- zahl von Ratifikationen, Genehmigungen oder Annahmen vorsehen.
5. Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 zählt eine von einer Organisation der regio- nalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Urkunden.
6. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der bezie- hungsweise die nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Ab- satz 3 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er beziehungsweise sie keine abweichende Absicht äussert,
a) als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens;
b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jeder Vertragspartei, die durch die Änderung nicht gebunden ist.
Art. 73 Kündigung
1. Eine Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Natio- nen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; sie kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.