Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen be- schlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zie- hen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
7.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das HoSG enthält keine Delegationsklausel, die dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen verleiht.
7.6 Datenschutz
Zur Erfüllung der im Hochseeschutzabkommen und im vorliegenden Gesetz genann- ten Aufgaben bearbeiten die mit dem Vollzug betrauten Bundesorgane und ggf. von ihnen bezeichnete Stellen Personendaten von natürlichen und juristischen Personen, darunter auch besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 DSG und 57r Absatz 2 Buchstabe a RVOG. Die mit dem Vollzug betrauten Bundesorgane umfassen insbesondere das BAFU. Bei den bearbeiteten besonders schützenswerten Daten kann es sich um Daten über Straf- und Verwaltungsverfolgun- gen oder -sanktionen handeln.
Die bearbeiteten Personendaten können zudem ins Ausland übermittelt werden. Dies betrifft insbesondere Personendaten, die von den mit dem Vollzug betrauten Bundes- organe und ggf. von ihnen bezeichnete Stellen an den CHM übermittelt werden.
Personendaten werden zudem für die Geschäftsverwaltung und die elektronische Da- tenbearbeitung in ein Informations- und Dokumentationssystem abgelegt. Dies wird im vorliegenden Fall beispielweise für die Bearbeitung von Daten im Rahmen der Meldepflichten sowie der UVP gebraucht. Details dazu sind auf Verordnungsebene zu regeln.
Die Einzelheiten der Bearbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt auf Verordnungsstufe regeln. Dies insbeson- dere, da zum jetzigen Zeitpunkt noch genauere Informationen, wie z.B. die genaue Ausgestaltung des CHM des Hochseeschutzabkommens fehlen.
Es wurde geprüft, ob ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen besteht (Risikovorprüfung). Aufgrund der Risikovorprüfung kann festgehalten wer- den, dass die geplante Datenbearbeitung voraussichtlich nicht zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führt. Entsprechend muss keine Daten- schutzfolgeabschätzung (DSFA) durchgeführt werden.
Abkürzungsverzeichnis
CHM Clearing-House Mechanismus
DSI Digitale Sequenzinformationen