Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/60: Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen) · 65 Seiten
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mindestens 30 Prozent der Landes- und Meeresflächen für die Biodiversität bis 2030 zu sichern.
7.3 Erlassform (Bundesbeschluss, Umsetzungserlass)
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Ver- träge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Ar- tikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezem- ber 2002 (Parlamentsgesetze, ParlG)42 sind unter rechtsetzenden Normen jene Be- stimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Der vorliegende völker- rechtliche Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen (z.B. Bewilligungs- pflicht, Meldepflichten), und zu seiner Umsetzung ist der Erlass eines Bundesgesetzes erforderlich. Deshalb untersteht das Hochseeschutzabkommen nach Artikel 141 Ab- satz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum.
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes durch die Bundesversammlung zu erlassen (Art. 163 Abs. 1 BV). Zu diesen Bestimmungen gehören unter anderem die grundlegenden Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen, die Einschränkungen verfas- sungsmässiger Rechte sowie die Aufgaben des Bundes und die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts. Vorliegend sollen Bestimmungen erlassen werden, welche die Wirtschaftsfreiheit und die strafrechtliche Verfolgung tangieren, die Rechte und Pflichten von Personen betreffen, Gebühren einführen und Aufgaben und Leistungen des Bundes festlegen. Daher müssen zumin- dest die Grundsätze der Umsetzungsbestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes erfolgen. Das Umsetzungsgesetz untersteht gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b BV dem fakultativen Referendum.
Nach Artikel 14 Absatz 7 des Hochseeschutzabkommens beschliesst die KdV über die Modalitäten zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der finanziellen Vor- teile. Sie entscheidet dabei nach Konsens. Wenn ein solcher Konsens nicht gelingt, entscheidet die Konferenz mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstim- menden Vertragsparteien. Der Beschluss der KdV ist ein sekundärer Rechtsakt, der sich auf einen materiell eng begrenzten Bereich bezieht. Dieser Rechtsakt zeichnet sich vorliegend dadurch aus, dass auf der Grundlage einer von den Vertragsparteien vereinbarten Rechtsgrundlage (Art. 14 Abs. 7 Hochseeschutzabkommen) einem be- schlussfassenden Organ (KdV) die Befugnis übertragen wird, unilateral einen ver- bindlichen Beschluss zu fassen, der in die Rechtsordnung der Vertragsparteien hin- einwirkt. Unilateral ist der Beschluss deshalb, weil dieser letztlich durch Mehrheitsentscheid angenommen werden kann. Damit wird die den völkerrechtlichen Verträgen normalerweise zugrundeliegende kontraktuelle Natur (Konsensprinzip) durchbrochen; der Bindungswille lässt sich nicht mehr individuell auf die einzelnen
42 SR 171.10